- 72 —
ga>5>r
das Gesetz erlassen wurde, thatsächlich dieses Verhältnisden Preis der beiden Metalle auf dem Weltmarkte wieder-spiegclte, und mit der Maßgabe, daß bei etwaigen späterenVeränderungen das Goldgewicht der Münzen in einem derVeränderung entsprechenden Sinne ebenfalls abgeändertwerden sollte. Aus diesem unbestreitbaren Text des fran-zösischen Grundgesetzes geht zweierlei hervor- erstens wolltedasselbe nur die Silberwährung der Hauptsache nach unddie Goldwährung, wie es den damaligen Gewohnheitendes Geldverkehrs entsprach, als Ergänzung der Metall-münze hinstellen, uud zweitens lag dem Gesetzgeber derGedanke ganz fem, daß er durch seine Festsetzung im Standesei, ein anderes Verhältnis auf die Dauer vorzuschreiben,als das, welches auf dem freien Metallmarkte sich mit derZeit Heransstellen würde. Die ganze Theorie, welche manneuerer Zeit ersann, daß der Gesetzgeber, indem er ein festesVerhältnis in der Ausmünzung beider Metalle bestimme, imStande sei, ein solches Verhältnis zu erzeugen, oder, was dasGleiche ist, wirkungskräftig festzuhalten, ist erst nachträglichausgedacht worden und lag dem französischen Gesetzgeber fern,Hb-Nso irrtümlich- Auch für ein späteres Stadium, dem man ähnliche''°Grll7dun7!°^'^sichten unterschiebt, gilt das Gleiche. Von bimetal-! ateintsch-n Münz- listischer Seite wird jetzt immer als etwas Selbstverständliches! Fundes. Ueber- hingeworfen, daß der Münzbund der lateinischen Staaten! ^Sla^twen Ew- zu dem Zweck geschlossen worden sei, um das Verhältnis
tvirlung, die sichhi-r,°ig.°, ^
beiden Metalle dadurch für immer festzulegen.Ende des Jahres 1865 dieser Bund geschlossenwurde, dachte man nicht im geringsten an eine solche Absicht.Die Gefahr eiuer Entwertung des Silbers schwebte dabeinicht einmal im Hintergrund; im Gegenteil bestand hie undda die Besorgnis, daß das Silber im Verhältnis zumGold teurer werden könnte, weshalb auch dafür Sorge ge-tragen wurde, daß die Scheidemünze durch einen stärkeren