Teil eines Werkes 
1 (1931) Von der ältesten Zeit bis auf Kaiser Konstantin
Entstehung
Seite
41
Einzelbild herunterladen
 

Das Königtum

41

nige sind von den Priestern und späteren Geschichtsschreibernerfunden worden.

Historisch feststellbar dagegen ist nicht nur in der Haupt-sache, sondern auch in vielen Einzelheiten die verfassungsmäßigeStellung der Könige.

Es steht vor allem fest, daß der König vom Volke gewähltwurde, sowie, daß dieser Wahl die Wahl eines Zwischenkönigs(interrex) vorherging, der die Königswahl vorzubereiten und die-selbe dem in Kuriatkomitien versammelten Volk (populus) vor-zuschlagen hatte. Die Wahl und Ernennung des Königs erfolgtein der Weise, daß ein Curiatgesetz (Volksschluß), welcheslexcuriata de imperio genannt wurde, dem Gewählten die Königs-gewalt (imperium) übertrug.

III.

Den Inhalt der königlichen Gewalt und der königlichen Amts-führung stellte Niebuhr folgendermaßen dar:

Das Curiatgesetz verlieh dem Könige die ganze Gewalt,welche er als Haupt des Staats und des Heeres bedurfte, auch dieBefugnis zu Gericht zu sitzen, und Richter zu ernennen. Die römi-sche Königswürde war der griechischen der Heroenzeit in Macht,Rechten und Beschränkungen ähnlich; vor allem aber darin unter-schieden, daß sie nur eine auf Lebenszeit verliehene Magistraturwar. Der römische König war unbeschränkter Feldherr, undOpferpriester der Nation; ihm allein, wenn er sich in der Stadtbefand, kam das Recht zu, Senat und Volk zu versam-meln und ihnen vorzutragen: aber Gesetze, Krieg und Frie-den beschlossen die Bürger, wie unbestimmt auch die Grenzen derGewalt eines glücklichen und geehrten Fürsten sein mußten. Erstrafte Ungehorsam mit Züchtigung und Bußen: doch standvon solchen Aussprüchen Berufung an die Bürger offen, eine Frei-heit, die nur für die Patricier denkbar ist. Jeden neunten Tag saßder König zu Gericht. Vor sein Tribunal gehörte die Zusprechungvon Eigentum und Personen, die Schiitzung des Besitzes, miteinem Wort alles was später der Prätor vornahm, auch die Ertei-