Teil eines Werkes 
1 (1931) Von der ältesten Zeit bis auf Kaiser Konstantin
Entstehung
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Die Bürgerschaft

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rechtliche Zuständigkeit hatten die Geschlechter nicht. Beideshatten sie durch den Eintritt in die römische Staatsgemeinschaftverloren.

Bis hierhin ist die Entwicklung klar und historisch eindeutigbeglaubigt.

Dann aber treten die Dinge in einen dunkeln Zeitabschnitt,dessen Erörterung hier unterbleiben muß, indem anstatt dessenkurz derjenige Rechtszustand in seinen Grundzügen zu schildernist, welchen die römische Geschichtsüberlieferung auf souveräneAnordnungen der Könige Romulus und Servius Tullius zurück-führt.

II.

Für die dem Romulus zugeschriebene Wahlverfassung warenfolgende Momente gegeben: erstens daß die Zahl der Geschlechterund die Zahl der Bürger durch Zugänge und Abgänge wechselte,zweitens die unumstößlich geltenden Grundsätze der Handlungs-unfähigkeit der Geschlechter und der Gleichheit aller Bürger, drit-tens das Fundamentalprinzip, daß das suveräne römische Volkfähig zur Beschlußfassung über gesetzgeberische, gei ichtliche.Verwaltungs- und Regierungsakte gemacht werden mußte.

Durch alles dieses war eine Wahlverfassung notwendig ge-macht, welche die Geschlechter nicht ignorieren durfte, sie abernicht zu Wahlkörpern machen konnte. Die dem Romulus zu-geschriebene Regelung der Wahlverfassung hat dieses Problemdadurch gelöst, daß er die sämtlichen Geschlechter, also auch diesämtlichen Bürger, in io Kurien unterbrachte (curia, Pluralcuriae). Dies ist so zu verstehen, daß der König die Geschlech-ter auswählte, welche in einer Kurie vereinigt sein sollten. Eswird berichtet, daß der König in jede Kurie io Geschlechter,also im ganzen ioo Geschlechter einordnete. Wie sich das mit demWechsel der Zahl der Geschlechter verträgt, ist nicht berichtet.Man wird aber annehmen müssen, daß die Zahl io nur als Nor-malzahl zu verstehen ist, und daß Minderung und Erhöhung derZiffer vom König geregelt wurden. Denn daß die Aufnahme neuer