Teil eines Werkes 
1 (1931) Von der ältesten Zeit bis auf Kaiser Konstantin
Entstehung
Seite
62
Einzelbild herunterladen
 

62

Ris zur Abschaffung des Königtums

des Bürgers gegen einander abgrenzt und ordnet, binden fortandiese Satzungen die Gemeinde insoweit, als nicht auf dem durchdie Satzungen selbst vorgesehenen Wege eine Abänderung erfolgt.Von da an ist also auch die königliche Gewalt durch die staat-liche Ordnung gebunden:imperium legitimum.

Der König führt den Krieg; aber gegen eine Bundesstadtden Frieden zu brechen ist er nicht befugt, außer wenn die Bür-gerschaft einwilligt. Die königliche Gewalt war, wie Sallust sagt,zugleich unbeschränkt und durch die Gesetze gebunden (impe-rium legitimum), und sie war beschränkt, insofern des Kö-nigs Gebot, gerecht oder nicht, zunächst unbedingt vollzogen wer-den mußte aber gebunden, insofern ein nicht von dem Volke gut-geheißenes Gebot auf die Dauer keine Geltung hatte. So re-gierte sich die römische Gemeinde, als ein freies Volk, das zu ge-horchen verstand, in unbedingter Gleichheit vor dem Gesetz undunter sich, in scharfer Ausprägung der eigenen Nationalität.

Diese Verfassung ist weder ersonnen noch erborgt, sondernerwachsen in und mit dem römischen Volke.

Die als Volk, populus, vereinigten Geschlechter (in der An-rede:populus Romanus quirites, in der schriftlichen Benen-nung: ,,P. R. Q. = populus Romanus Quiritium) ist die durchdie Gesamtheit der Geschlechtsbürger gebildete neue römischeBürgerschaft.

Die Geschlechtszugehörigkeit wurde mit der Zeit nicht mehrdurch Prüfung der Abstammung, sondern durch die Führung desFamilien- (Gentil-) Namens mittelst Praesumtion erwiesen. Ci-ceros berühmte Definition (top. 6, 29) lautete:gentiles sunt interse qui eodem nomine sunt. Bei dem Schriftsteller Festus heißtes weniger steif:gentiles mihi sunt qui meo nomine appellantur.Die Geschlechter, welche in die römische Staatsgemeinschafteingetreten waren, blieben selbständig bestehen, nicht nur tat-sächlich, sondern auch rechtlich. Die Begriffe gens, gentiles (Ge-schlechtsgenossen), gentilitas (Geschlechtszugehörigkeit, Ge-schlechtsverband) hatten sakrale und privatrechtliche Bedeutung.Staatsrechtliche Bedeutung hatten sie nur als Voraussetzung desrömischen Bürgerrechts. Staatsrechtlichen Willen und staats-