Teil eines Werkes 
1 (1931) Von der ältesten Zeit bis auf Kaiser Konstantin
Entstehung
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Die Bürgerschaft

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Kapitel VI.

Die Bürgerschaft.

i.

ie Begriffe Bürgerrecht (ursprünglich caput, späterhincivitas genannt), Bürgerschaft (ursprünglich populus,späterhin auch civitas) und Bürger (quiris, Plural qui-rites, später auch civis, eives), im Sinn einer geschlos-senen Stadt- und Staatsgemeinschaft, haben sich in Rom sehrlangsam entwickelt.

Dies Entwicklung ging von dem Tatbestand aus, daß im Be-reich der römischen Hügel sich eine Anzahl von Siedlungen, teilsin geschlossenen Dörfern, teils in zerstreuter Lagerung, gebildethatte, von denen jede den Bereich eines Geschlechtes (gens), dasheißt die Verbindung mehrerer Familien umfaßte, welche durchgemeinschaftliche Abstammung und gemeinschaftlichen Ge-schlechtsnamen verbunden waren, z. B. gens Claudia, gens Julia,gens Fabia.

Die Geschlechter waren selbständige und völlig unabhängigeGemeinwesen, in welchen Freie (patres, patricii, quirites) undHörige (clientes) verbunden waren, aber nur die Freien die Bür-gerschaft bildeten.

Ein Teil dieser Geschlechter verband sich unter Romulus alsihrem König zur Errichtung des römischen Staatswesens.

Die Kompetenz des Königs ist gemäß den durch Th. Momm-sen begründeten Auffassung für den ersten König, der den Staaterschuf, und für die folgenden Könige verschieden. Jener hat dasRecht Gesetze zu geben (leges dare), er ordnete die Gemeindever-fassung nach seinem Belieben und vermied dabei jede Hindeutungauf Befragung der Gemeinde, welche eben durch den König mit-telst seines Gesetzes geschehen und gestaltet wurde. Die Gewaltdes Königs, welche an sich eine unumschränkte ist, ist abereine sich selbst beschränkende geworden: Indem Romulus dieRechtsverhältnisse des Königs, des Senats, der Bürgerschaft und