Die Bürgerschaft
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Es ist hervorzuheben, daß die Kuriatkomitien seit ServiusTullius an Bedeutung verloren haben, aber bis in die Kaiserzeithinein aufrecht erhalten und berufen worden sind.
III.
Ebenso alt wie das Königtum ist in der römischen Gemeindeder Senat, dessen Bedeutung hier zu beleuchten ist. Das kannnicht besser geschehen, als durch die Wiedergabe der folgendenDarstellung Th. Mommsens (römische Geschichte Bd. 1 S. 74 ff.) :
Neben dem König und neben der Bürgerversammlung er-scheint in der ältesten Gemeindeverfassung noch eine dritteGrundgewalt, nicht zum Handeln bestimmt wie jene noch zumBeschließen wie diese, und dennoch neben beide und innerhalbihres Rechtskreises über beide gesetzt. Dies ist der Rat der Al-ten oder der senatus. Unzweifelhaft ist derselbe hervorgegangenaus der Geschlechtsverfassung: die alte Überlieferung, daß indem ursprünglichen Rom die sämtlichen Hausväter den Senat ge-bildet hätten, ist staatsrechtlich insofern richtig, als jedes dernicht erst nachher zugewanderten Geschlechter des späteren Rom seinen Ursprung zurückführte auf einen jener Hausväter der älte-sten Stadt als auf seinen Stammvater und Patriarchen . Wenn, wiedies wahrscheinlich ist, es in Rom oder doch in Latium einmal eineZeit gegeben hat, wo wie der Staat selbst, so auch jedes seinerletzten Bestandteile, das heißt jedes Geschlecht gleichsam mo-narchisch organisiert war und unter einem sei es durch Wahlder Geschlechtsgenossen oder des Vorgängers, sei es durch Erb-folge bestimmten Ältesten stand, so ist in derselben Epoche auchder Senat nichts gewesen als die Gesamtheit dieser Geschlechts-ältesten und demnach eine vom König wie von der Bürgerver-sammlung durchaus unabhängige Institution, gegenüber der letz-teren, unmittelbar durch die Gesamtheit der Bürger gebildeten,gewissermaßen eine repräsentative Versammlung von Volksver-tretern.
Die Mitgliederzahl des ursprünglichen Rates der Ältesten warnotwendig eine feste, entsprechend der Zahl der den Staat bilden-
Neomario, Geschichte der Stadt Rom
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