142 Von der Abschaffung des Königtums bis 91 v. Chr.
Tributkomitien versammelte Plebs hat dieselbe Gesetzgebungs-gewalt wie die in Centuriatkomitien versammelte patrizisch-plebe-jische Gemeinschaft. *)
Die beiden anderen Gesetze stellten das alte Grundgesetz derVerfassung, die „lex Valeria provocatione“ von 509 und das wich-tige Gesetz von 471 „lex Publilia Voleronis“ wieder her.
Die Verfassungsänderungen sowohl von 494 als von 449 be-deuteten die Schaffung von Rechtsmachtpositionen ersten Rangesfür die plebs. Das Volkstribunat und die Gesetzgebungsmacht derplebejischen Komitien gaben den Plebejern weit mehr als bloßeGleichsetllung mit den Patriziern. Es wurde vielmehr durchdiese Potenzen eine plebejische Souveränität neben die alte pa-trizische Souveränität und dieser entgegen gestellt, mit welcherdas Patriziat entweder paktieren oder um Sein oder Nichtseinkämpfen mußte. Mit der auf diese Weise hergestellten eigentüm-lichen, politischen Dynamik, vergleichbar der Bewegung des inEbbe und Flut wallenden Oceans, hat sich der Ständekampf, zu-nächst in der Zeit bis zum Einbruch der Gallier, 390, sodann von384 bis 287 typisch in der Weise vollzogen, daß jedem Erfolg derPlebejer ein Gegenzug der Patrizier folgte, welcher den plebe-jischen Erfolg beschränkte, bis endlich dem Patriziat die Kraft zunochmaligem Ausholen versagte.
*) Es sind außer dem Valerisch-Horatischen Gesetz von 449 noch zweiandere Gesetze erlassen worden, welche die bindende Kraft der von der ple-bejischen Volksversammlung (comitia tributa) beschlossenen Gesetze für dasganze Volk bestimmen: ein im Jahre 339 von dem plebejischen DiktatorQ. Publilius Philo eingebrachtes Gesetz (lex Publilia Philonis) und ein umdas Jahr 287 von dem gleichfalls plebejischen Diktator Hortensius einge-brachtes Gesetz (lex Hortensia). Der Wortlaut dieser drei Gesetze ist so gutwie gleichlautend. Ob es sich um bioße Einschärfungen handelt (im Verlaufvon 180 Jahren des Ständekampfes durchaus erklärlich), oder um Wiederin-kraftsetzen nach Außerkrafttreten, oder um Einpassung in einen ver-änderten Rechtszustand, darüber wird gestritten. Unbestritten aber ist, daßim Ergebnis tatsächlich und rechtlich die Gesetzesbeschlüsse der plebejischenKomitien mit denjenigen der (patrizisch-plebejischen) Centuriatkomitien,gleiche Kraft empfingen, daß also zwei konkurrierende gesetzgebende Kör-perschaften nebeneinander bestanden haben.