Innerpolitische Geschichte
VII.
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Der erste Fall jenes Gegenspiels ereignete sich in den Jahren445—443. Das im Jahre 445 von den plebejischen Komitien be-schlossene, von dem Volktribun C. Canulejus eingebrachte Gesetz(„lex Canuleja de connubio“) erklärte die Ehen zwischen Patri-ziern und Plebejern für vollgültig. Gleichzeitig wurde der plebe-jische Antrag, das Konsulat den Plebejern zugänglich zu machen,abgelehnt. Darauf wurde, 444, bestimmt, daß anstatt der Konsulnjahrweise drei (oder mehr) „tribuni militum consulari potestate“gewählt werden könnten, welche auch Plebejer sein durften. Eswurden in der Zeit von 444 bis 367 22 Male Konsuln, 51 MaleKonsulartribune gewählt. Nach den Konsulatsjahren 393, 3Q2wurden nur noch Konsulartribunen gewählt. Im Jahre 443 er-folgte darauf die patrizische Reaktion in Gestalt der Schaffung desAmtes der Censur, das den Patriziern Vorbehalten blieb. Erst imJahre 351 wurde dieses Amt auch den Plebejern zugänglich ge-macht.
Ein weiterer Vorgang jener Art erfolgte, als 367 das Konsu-lartribunat abgeschafft, und bestimmt wurde, daß einer der Kon-suln Plebejer sein müsse, worauf im Jahre 366 als der erste Plebe-jer L. Sextius Lateranus zum Konsul gewählt wurde. Durch patri-zischen Gegenzug aber wurde 443 das Amt der Praetur geschaffen,welches von dem Konsulat abgezweigt und den Patriziern Vorbe-halten wurde. Die Praetur wurde erst im Jahre 337 den Plebejernzugänglich gemacht.
In dieser Weise ging es weiter, bis im Jahre 326 die Aufhe-bung der Schuldknechtschaft erfolgte, im Jahre 300 durch dielex Ogulnia die Plebejer auch Zutritt zu den Priesterkollegien derPontices und der Augures erhielten und im Jahre 287 durch dielex Hortensia uneingeschränkt die verbindliche Kraft der Plebis-zite festgestellt wurde.
Es ist hier der Ort ein für allemal zusammenfassendfestzustellen, daß die den römischen Bürgern ohne Unterschiedzwischen Patriziern und Plebejern zugänglichen Ämter (magi-stratus), für welche die Wahl in den Volksversammlungen statt-