Die Verfassung
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Stadtverwaltung. Als der princeps nicht mehr Konsul war, son-dern anstatt dessen Tribun wurde, hatte er zwar Interzessions-,Koercitions- und Aufsichtsrecht gegenüber den Verwaltungsdis-positionen des Senats und der Magistrate und deren Organe fürdie Stadtverwaltung. Aber positive, produktive Verwaltungs-tätigkeit war ihm ebenso wie die präventive Polizei und Juris-diktion versagt. Dies war ein unhaltbarer Zustand. Augustus hat aus der tribunicischen Gewalt für sich die Pflicht und dasRecht abgeleitet Funktionen wie die Getreideversorgung derStadt wahrzunehmen. Dabei ist es aber nicht geblieben. DurchSenats- und Bürgerschluß wurden dem princeps ausdrücklich diefolgenden Verwaltungsgebiete übertragen:
1. die hauptstädtische Verpflegung (cura annonae),
2. Wasserleitungen, Bauwesen, Fluß- und Kloakenregulie-rung der Stadt Rom,
3. das Feuerlöschwesen der Stadt Rom,
4. die hauptstädtische Polizei (praefectura urbis),
5. die Fechter schulen,
6. las Straßenwesen (cura viarum),
7. die Erweiterung des Pomoerium.
An der Spitze dieses Verwaltungswesens stehen hochange-sehene und einflußreiche kaiserliche Beamte: der Praefectusannonae, der Curator aquarum publicorum, Curatores aediumsacrarum et operum locorumque publicorum, Praefectus vigilum(Feuerlöschpräsident), Praefectus urbi (Polizeipräsident), Cu-ratores viarum. — Auch die diesen Ressortchefs nachgeordne-ten zahlreichen Beamten waren zum Teil Persönlichkeiten sena-torischen und ritterlichen Standes. Ein ungeheurer Apparatvon Subalternbeamten, Arbeitern, Sklaven muß den in diesenVerwaltungsressorts zu lösenden Aufgaben gedient haben. DasErgebnis der Entwicklung war, daß die hauptstädtische Verwal-tung des Straßen-, Post- und Polizeiwesens sehr bald ausschließ-lich kaiserlich wurde. Welchen Gebrauch Augustus davonmachte, ist später darzustellen.