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Augustus
zum Konsul und entschloß sich zur Rückkehr nach Rom . Esfanden nunmehr Verhandlungen zwischen dem Senat und Augu-stus statt, über welche im einzelnen widersprechende Nachrichtenund Ansichten vorhanden sind. Sicher ist, daß der Senat demAugustus die äußersten Regierungsvollmachten zudachte, unddaß ihm außer der Bestätigung der äußeren Vorrechte wie desRechtes, ständig 12 Liktoren zu führen und im Senat zwischenden beiden Konsuln zu sitzen, zwei ungemein wichtige Kompe-tenzen angetragen wurden: die Aufsicht über die Sitten und dasRecht Verordnungen mit voller Gesetzeskraft zu erlassen (curalegum et morum). Augustus scheint dem ersten dieser Anträgegegenüber eine förmliche Annahmeerklärung abgelehnt zu haben,indem er geltend machte, in seiner bisherigen (der tribunizischen)Kompetenz sei die Getreideversorgung eingeschlossen. Jeden-falls hat Augustus jene beiden Befugnisse amtlich ausgeübt, undseine Nachfolger haben sie übernommen.
IV.
Es ist nach den dargelegten Grundzügen der Verfassung desAugustus nicht zweifelhaft, daß die Regierung, die Verwaltungund die Gesetzgebung für die die Hälfte des Reichsgebietes um-fassenden Senatsprovinzen und ebenso für die Stadt Rom undItalien dem Senat und nicht dem Kaiser zustand.
Daß und wie sich dies in den Senatsprovinzen änderte, mußhier dahin gestellt bleiben, ebenso wie es hinsichtlich Italiens außer Rom herging.
Dagegen muß die Stellung des princeps zur Stadt Rom durch kurze Darlegung der Grundzüge hier klargestellt werden.
Für die Stadt Rom hatte sich aus deren Eigenschaft alsTrägerin der Herrschaft über Italien und aus ihrer Immediat-stellung gegenüber dem Senat und den Magistraten der völligeMangel kommunaler Selbstverwaltung ergeben. Der Senat unddie Magistrate führten unmittelbar die Stadtverwaltung. So-lange der princeps Konsul war, hatte dieser tatsächlich auch die