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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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Allgemeine Bestimmungen,

Art. 1.

In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keineBestimmungen enthält, die Handelsgebräuche und in deren Er-mangelung das allgemeine bürgerliche Recht zur Anwendung.

, Art. 2.

An den Bestimmungen der deutschen Wechsel-Ordnung wirddurch dieses Gesetzbuch nichts geändert.

Art. 3.

Wo dieses Gesetzbuch von dem Handelsgerichte spricht, trittin Ermangelung eines besonderen Handelsgerichts das gewöhnlicheGericht an dessen Stelle.

Erstes Buch.

V o in H a n d e l s st a n d e.

Erster Titel.

Von Kaufleuten.

Art. 4.

Als Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist anzusehen,wer gewerbemäßig Handelsgeschäfte betreibt.

Art. 5.

Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen geltenin gleicher Weise in Betreff der Handelsgesellschaften, insbesondereauch der Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Un-ternehmens in Handelsgeschäften besteht.

A. D. Handelsgesetzbuch. I