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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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Erstes Buch. I, Titel. Art. 610.

Dieselben gelten mich in Betreff der öffentlichen Banken inden Gränzen ihres Handelsbetriebs, unbeschadet der für sie be-stehenden Verordnungen.

Art. 6.i

Eine Frau, welche gcwerbemäßig Handelsgeschäfte betreibt(Handelsfrau), hat in dem Handelsbetriebe alle Rechte und Pflich-ten eines Kaufmanns.

Dieselbe kann sich in Betreff ihrer Handelsgeschäfte auf diein den einzelnen Staaten geltenden Rcchtswohlthaten der Frauennicht berufen.

Es macht Hiebei keinen Unterschied, ob sie das Handelsge-werbe allein oder in Gemeinschaft mit Anderen, ob sie dasselbein eigener Person »der durch einen Prokuristen beweibt.

Art. 7.

Eine Ehefrau kann ohne Einwilligung ihres Ehemannes nichtHandelsfrau sein.

Es gilt als Einwilligung des Mannes, wenn die Frau mitWissen und ohne Einspruch desselben Handel treibt.

Die Ehefrau eines Kaufmanns, welche ihren: Ehemanne nurBeihülfe in dein Handelsgcwerbe leistet, ist keine Handelsfrau.

Art. 8.

Eine Ehefrau, welche Handelssrau ist, kann sich durch Han-delsgeschäfte gültig verpflichten, ohne daß es zu den einzelnenGeschäften einer besonderen Einwilligung ihres Ehemannes bedarf.

Sie haftet für die Handelsschulden mit ihrem ganzen Ver-mögen, ohne Rücksicht auf die Verwaltungsrechte und den Nieß-brauch oder die sonstigen, an diesem Vermögen durch die Ehebegründeten, Rechte des Ehemannes. Es haftet auch das gemein-schaftliche Vermögen, soweit Gütergemeinschaft besteht; ob zugleichder Ehemann nnt seinem persönlichen Vermögen haftet, ist nachden Landesgesctzen zu beurtheilen.

Art. 9.

Eine Handelsfrau kann in Handelssachen selbstständig vorGericht auftreten; es macht keinen Unterschied, ob sie unverheira-thet oder verheirathet ist.

Art. 10.

Die Bestimmungen, welche dieses Gesetzbuch über die Firmen,die Handelsbücher und die Prokura enthält, finden auf Höker,Trödler, Hausirer und dergleichen Handelsleute von geringem Ge-werbebetriebe, ferner auf Wirthe, gewöhnliche Fuhrleute, gewöhn-liche Schiffer, und Personen, deren Gewerbe nicht über den Um-fang des Handwerksbetriebes hinausgeht, keine Anwendung. DenLandesgesetzen bleibt vorbehalten, im Falle es erforderlich erscheint,diese Klassen genauer. festzustellen.

Vereinigungen zum Betriebe eines Handelsgewerbes, auf wel-