Erstes Buch. I. Titel. Art. ll. II. Titel. Art. 12—14. 3
ches die bezeichneten Bestimmungen keine Anwendung finden, gel-ten nicht als Handelsgesellschaften.
Den Landesgcsetzcn bleibt vorbehalten, zu verordnen, daß diebezeichneten Bestimmungen auch noch für andere Klassen von Kauf-leuten ihres Staatsgebiets keine Anwendung finden sollen. Ebensokönnen sie aber auch verordnen, daß diese Bestimmungen auf ein-zelne der genannten Klassen, oder daß sie auf alle Kaufleute ihresStaatsgebiets Anwendung finden sollen.
Art. II.
Durch die Landcsgesetze, welche in gewerbcpolizcilicher odergewerbestenerlicher Beziehung Erfordernisse zur Begründung derEigenschaft eines Kaufmanns oder besonderer Klassen von Kauf-leuten aufstellen, wird die Anwendung der Bestimmungen diesesGesetzbuchs nicht ausgeschlossen; ebenso werden jene Gesetze durchdieses Gesetzbuch nicht berührt.
Zweiter Titel.
VoEdem Handelsregister.
Art. 12.
Bei jedem Handelsgerichte ist ein Handelsregister zu führen,in welches die in diesem Gesetzbuch«: angeordneten Eintragungenaufzunehmen sind.
Das Handelsregister ist öffentlich. Die Einsicht desselben istwährend der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet. Auchkann von den Eintragungen gegen Erlegung der Kosten eine Ab-schrift gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen ist.
Art. 13.
Die Eintragungen in das Handelsregister sind von dem Han-delsgerichte, sofern nicht in diesem Gesetzbuch«: in einzelnen Fällenausdrücklich ein Anderes bestimmt ist, nach ihrem ganzen Inhaltedurch eine oder mehrere Anzeigen in öffentlichen Blättern ohneVerzug bekannt zu machen.
Art. 14.
Jedes Handelsgericht hat für seinen Bezirk alljährlich im Mo-nat Dezember die öffentlichen Blätter zu bestimmen, in welchenim Laufe des nächstfolgenden Jahres die im Art. 13 vorgeschrie-benen Bekanntmachungen erfolgen sollen. Der Beschluß ist in einemoder mehreren öffentlichen Blättern bekannt zu machen.
Wenn eines der bestimmten Blätter im Laufe des Jahreszu erscheinen aufhört, so hat das Gericht ein anderes Blatt andessen Stelle zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen.
In wiefern die Gerichte bei der Wahl der zu bestimmendenBlätter an Weisungen höherer Behörden gebunden sind, ist nachden Landesgesetzen zu beurtheilen.
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