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Erstes Buch. Hl. Titel. Art. 15—2V.
Dritter Titel.
Von Handelsfirmen.
Art. 15.
Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter welchemer im Handel seine Geschäfte beweibt und die Unterschrift abgiebt.
Art. 16.
Ein Kaufmann, welcher sein Geschäft ohne Gesellschafter odernur mit einem stillen Gesellschafter betreibt, darf nur seinen Fa-miliennamen (bürgerlichen Namen) mit oder ohne Bornamen alsFirma führen.
Er darf der Firma keinen Zusatz beifügen, welcher ein Ge-sellschaftsvcrhältniß andeutet. Dagegen sind andere Zusätze gestattet,welche zur näheren Bezeichnung der Person oder des Geschäftesdienen.
Art. 17.
Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft muß, wenn indieselbe nicht die Namen sämmtlicher Gesellschafter aufgenommensind, den Namen wenigstens eines der Gesellschafter mit einemdas Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusätze enthalten.
Die Firma einer Kommanditgesellschaft muß den Namen we-nigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters mit einem dasVorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusätze enthalten.
Die Namen anderer Personen, als der persönlich haftendenGesellschafter, dürfen in die Firma einer Handelsgesellschaft nichtaufgenommen werden; auch darf sich keine offene Handelsgesell-schaft oder Kommanditgesellschaft als Aktiengesellschaft bezeichnen,selbst wenn das Kapital der Kommanditisten in Aktien zerlegt ist.
Art. 18.
Die Firma einer Aktiengesellschaft muß in der Regel vondem Gegenstände ihrer Unternehmung entlehnt sein.
Der Name von Gesellschaftern oder anderen Personen darfin die Firma nicht aufgenommen werden.
Art. 19.
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma bei dem Han-delsgerichte, in dessen Bezirk seine Handelsniederlassung sich be-findet, behufs der Einwägung in das Handelsregister anzumelden;er hat dieselbe nebst seiner persönlichen Unterschrift vor dem Han-delsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung derselben in beglau-bigter Form einzureichen.
Art. 20.
Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oderin derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handels-register eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.