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Erstes Buch. 111 . Titel. Art. 2t—25.
Hat ein Kaufmann mit einem in das Handelsregister bereitseingetragenen Kaufmann gleiche Bor- und Familiennamen, undwill auch er sich derselben als seiner Firma bedienen, so muß erdieser einen Zusatz beifügen, durch welchen sich dieselbe von derbereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.
Art. 21.
Die Firma muß auch für die an einem anderen Orte oderin einer anderen Gemeinde errichtete Zweigniederlassung bei demfür die letztere zuständigen Handelsgerichte angemeldet werden.
Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo die Zweig-niederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche Firma, so mußder Firma ein Zusatz beigefügt werden, durch welchen sie sichvon jener bereits vorhandenen Firma deutlich unterscheidet.
Die Eintragung bei dem Handelsgerichte der Zweigniederlas-sung findet nicht statt, bevor nachgewiesen ist, daß die Einwägungbei dem Handelsgerichte der Hauptniederlassung geschehen ist.
Art. 22.
Wer ein bestehendes Handelsgeschäft durch Vertrag oder Erb-gang erwirbt, kann dasselbe unter der bisherigen Firma mit oderohne einen das Nachfolgcverhältniß andeutenden Zusatz fortführen,wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben oder dieetwaigen Miterben in die Fortführung der Firma ausdrücklichwilligen.
Art. 23.
Die Veräußerung einer Firma als solcher, abgesondert vondem Handelsgeschäft, für welches sie bisher geführt wurde, ist nichtzulässig.
Art^.24.
Wenn in ein bestehendes Handelsgeschäft Jemand als Gesell-schafter eintritt, oder wenn ein Gesellschafter zu einer Handelsgesell-schaft neu hinzutritt oder aus einer solchen austeilt, so kann, unge-achtet dieier Veränderung, die ursprüngliche Firma fortgeführt werden.
Jedoch ist beim Anstretcn eines Gesellschafters dessen ausdrück-liche Einwilligung in die Fortführung der Firma erforderlich, wennsein Name in der Firma enthalten ist.
Art. 25.
Wenn die Firma geändert wird oder erlischt, oder wenn dieInhaber der Firnia sich ändern, so ist dies nach den Bestim-mungen des Art. 19 bei dem Handelsgerichte anzumelden.
Ist die Aenderung oder da« Erlöschen nicht in das Handels-register eingetragen und öffentlich bekannt gemacht, so kann der-jenige, bei welchem jene Thatsachen eingetreten sind, dieselben ei-nem Dritten nur insofern entgegensetzen, als er beweist, daß siedem letzteren bekannt waren.
Ist die Einwägung und Bekanntmachung geschehen, so muß