6 Erstes Buch. III.Titel. Art.26.27. IV-Tirel. Art.28.29.
ein Dritter die Aenderung oder das Erlöschen gegen sich geltenlassen, sofern nicht die Umstände die Annahme begründen, vag erviese Thatsachen weder gekannt habe, noch habe kennen müssen.
Art. 26.
Das Handelsgericht bat die Betbeiligten zur Befolgung derVorschriften der Art. 19. 21. und 2ö. von Amtswegen durch Ord-nungsstrafen anzuhalten.
In gleicher Weise hat es gegen diejenigen einzuschreiten, welchesich einer nach den Vorschriften dieses Titels ihnen nicht zustehen-den Firma bedienen.
Art. 27.
Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma in seinenRechten verletzt ist, kann den Unberechtigten auf Unterlassung derwetteren Führung der Firma und auf Schadensersatz belangen.
Ueber das Vorhandensein und die Höbe des Schadens ent-scheidet das Handelsgericht nach seinem freien Ermessen.
Das Handelsgericht kann die Veröffentlichung des Erkennt-nisses auf Kosten des Verurteilten verordnen.
Vierter Titel.
Von den Handelsbüchern.
Art. 28.
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus wel-chen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens voll-ständig zu ersehen sind.
Er ist verpflichtet, die empfangenen Handelsbriese aufzubewah-ren und eine Abschrift (Kopie oder Abdruck) der abgesandten Han-delsbriefe zurückzubehalten und nach der Zeitfolge in ein Kopier-buch einzutragen.
Art. 29.
Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines Gewerbes seineGrundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seinesbaaren Geldes und seine anderen Vermögensstücke genau zu ver-zeichnen, dabei den Werth der Vermögensstücke anzugeben undeinen das Verhältniß des Vermögens und der Schulden darstel-lenden Abschluß zu machen; er hat demnächst in jedem Jahre einsolches Inventar und eine solche Bilanz seines Vermögens anzu-fertigen.
Hat der Kaufmann ein Waarenlager, dessen Inventur nachder Beschaffenheit des Geschäfts nicht füglich in jedem Jahre ge-schehen kann, so genügt es, wenn das Inventar des Waarenlagersalle zwei Jahre aufgenommen wird.
Für Handelsgesellschaften kommen dieselben Bestimmungen inBezug aus das Gescllschasrsvermogen zur Anwendung.
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