Erstes Buch. IV. Titel. Art.30—34.
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Art. 30.
Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmann zuunterzeichnen. Sind mehrere persönlich baftende Gesellschafter vor-handen, so haben sie alle zu unterzeichnen.
Das Inventar und dix Bilanz können in ein dazu bestimm-tes Buch eingeschrieben oder jedesmal besonders aufgestellt werden.Im letzteren Falle sind dieselben zu sammeln und in zusammen-hängender Reihenfolge geordnet aufzubewahren.
Art. 31.
Bei der Ausnahme des Inventars und der Bilanz sind sämmt-liche Vermögensstücke und Forderungen nach dem Werthe anzu-setzen, welcher ihnen zur Zeit der Ausnahme beizulegen ist.
Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichenWerthe anzusetzen, uneinbringliche Forderungen aber abzuschreiben.
Art. 32.
Bei der Führung der Handelsbücher und bei den übrigenerforderlichen Aufzeichnungen muß sich der Kaufmann einer leben-den Sprache und der Schriftzeichen einer solchen bedienen.
Die Bücher müssen gebunden und jedes von ihnen muß Blattfür Blatt mit fortlaufenden Zahlen versehen sein.
Au Stellen, welche der Regel nach zu beschreiben sind, dürfenkeine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprünglicheInhalt einer Eintragung darf nicht durch Durchstreichen oder ausandere Weise unleserlich gemacht, es darf nichts radirt, noch dür-fen solche Veränderungen vorgenommen werden, bei deren Be-schaffenheit es ungewiß ist, ob sie bei der ursprünglichen Eintra-gung oder erst später gemacht worden sind.
Art. 33.
Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher währendzehn Jahren, von dem Tage der in dieselben geschehenen letztenEintragung an gerechnet, aufzubewahren.
Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriefe,sowie in Ansehung der Inventars und Bilanzen.
Art. 34.
Ordnungsmäßig geführte Handelsbücher liefern bei Streitig-keiten über Handelssachen unter Kaufleuten in der Regel einenunvollständigen Beweis, welcher durch den Eid oder durch andereBeweismittel ergänzt werden kann.
Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung allerUmstände geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte derBücher ein größeres oder geringeres Maaß der Beweiskraft beizu-legen, ob in dem Falle, wo die Handelsbücher der streitendenTheile nicht übereinstimmen, von diesem Beweismittel ganz ab-zusehen, oder ob den Büchern des einen Theils eine überwiegendeGlaubwürdigkeit beizumessen sei.