8 Erstes Buch. IV. Titel. Art. 35—-10. V. Titel. Art. 41.
Ob und inwiefern die Handelsbücher gegen NichtkaufleuteBeweiskraft haben, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen.
Art. 35.
Handelsbücher, bei deren Führung Unregelmäßigkeiten vorge-fallen sind, können als Beweismittel nur insoweit berücksichtigetwerden, als dieses nach der Art und Bedeutung der Unregelmäßig-keiten, sowie nach der Lage der Tache geeignet erscheint.
Art. 36.
Die Eintragungen in die Handelsbücher können, unbeschadetihrer Beweiskraft, durch Handlungsgehülsen bewirkt werden.
Art. 37.
In: Laufe eines Rechtsstreits staun der Richter ans den An-lrag einer Partei die Vorlegung der Handelsbiichcr der Gegenpar-tei verordnen. Geschieht die Vorlegung nicht, so wird zum Nach-theil des Weigernden der behauptete Inhalt der Bücher für er-wiesen angenommen.
Art. 38.
Wenn in einem Rechtsstreite Handelsbücher vorgelegt werden,so ist von dem Inhalte derselben, soweit er den Streitpunkt be-trifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und imgeeigneten Falle ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt derBücher ist dem Richter insoweit offen zu legen, als Dies zur Prü-fung ihrer ordnungsmäßigen Führung nothwendig ist.
Art. 39.
Befinden sich die Handelsbücher, welche vorzulegen sind, aneinem Orte, welcher nicht zum Bezirk des Prozeßrichters gehört,so muß der Letztere das Gericht des Ortes, wo sich die Handels-bücher befinden, ersuchen, die Vorlegung der Bücher vor sich be-wirken zu lassen, dabei nach den Bestimmungen des vorherge-henden Artikels zu verfahren und einen beglaubigten Auszug mirdem über die Verhandlungen aufgenommenen Protokolle zu über-senden.
Art. 40.
Die Mittheilung der Handelsbücher zur vollständigen Kennt-nißnahme von ihrem ganzen Inhalte kaun in Erbschafts - oderGütergemeinschafts-Angelegenheiten, sowie in Gesellschaftstheilungs-sachen und im Konkurse, soweit es die Bücher des Gemeinschuld-ners betrifft, gerichtlich verordnet werden.
Fünfter Titet.
Von den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten-
Art. 41.
Wer von dem Eigenthümer einer Handelsnieverlassung (Prin-zipal) beauftragt ist, in dessen Namen und sür dessen Rechnung