Erstes Luch. V. Titel. Art. 42—46. 9
Las Handelsgeschäft zu betreiben und xsr procmrg. die Firma zuzeichnen, ist Prokurist.
Die Bestellung des Prokuristen kann durch Ertheilnng einerausdrücklich als Prokura bezeichneten Vollmacht, oder durch aus-drückliche Bezeichnung des Bevollmächtigten als Prokuristen, oderdurch die Ermächtigung, xsr xrcxmrg, die Firma des Prinzipaiszu zeichnen, geschehen.
Die Prokura kann mehreren Personen gemeinschaftlich ertheiltwerden (Kollektiv-Prokura).
Art. 42.
Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen undaußergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, welche derBetrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt; sie ersetz: jede nachden Landesgesetzen erforderliche Spezialvollmacht; sie berechtigtzur Anstellung und Entlassung von Handlungsgehülsen und Be-vollmächtigten.
Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist derProkurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befngniß besonders er-theilt ist. -
Art. 43.
Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura (Art. 42.) hatdritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung.
Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Pro-kura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäftengelte, oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für einegewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden solle.
Art. 44.
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er derFirma einen die Prokura andeutenden Zusatz und seinen Namenbeifügt.
Bei einer Kollektiv-Prokura hat jeder Prokurist der mitdiesem Zusätze versehenen Firmazeichnung seinen Namen bei-zufügen.
Art. 45.
Die Ertheiluug der Prokura ist vom Prinzipal persönlich oderin beglaubigter Form beim Handelsgerichte zur Eintragung indas Handelsregister anzumelden.
Der Prokurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschriftpersönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen (Art. 44.) oder dieZeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
Das Erlöschen der Prokura ist von dem Prinzipal in gleicherWeise zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Die Betbeiligren sind zur Befolgung dieser Vorschriften vonAmlswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Art. 46.
Wenn das Erlöschen der Prokura nicht in das Handelsregister