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Erstes Buch. V. Titel. Art. 47—52.
eingetragen und öffentlich bekannt gemacht ist, so kann der Prinzi-pal dasselbe einem Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er be-weist, daß es Letzterem beim Abschlüsse des Geschäfts bekannt war.
Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so mußein Dritter das Erloschen der Prokura gegen sich gelten lassen, so-fern nicht durch die Umstände die Annahme begründet wird, daßer das Erlöschen beim Abschlüsse des Geschäfts weder gekannt habe,noch habe kennen müssen.
Art. 47.
Wenn ein Prinzipal Jemanden ohne Ertheilnng der Prokura,sei es zum Betriebe seines ganzen Handelsgewcrbcs oder zu einerbestimmten Art von Geschäften oder zu einzelnen Geschäften, inseinem Handelsgewerbe bestellt (Handlungsbevollmächtigter), so er-streckt sich die Vollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen,welche der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Aus-führung derartiger Gcschäste gewöhnlich mit sich bringt.
Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen vonWcchselverbindlichkcitcn, zur Aufnahme von Darlehen und zur Pro-zcßführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Bcfngniß besondersertheilt ist.
Im klebrigen bedarf er zu den Geschäften, auf welche sich seineVollmacht erstreckt, der in den Landesgesetzen vorgeschriebenen Spc-zialvollmackit nicht.
Art. 48.
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnungjedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hatmit einem das Bollmachtsverhältniß , ausdruckenden Zusätze zuzeichnen.
Art. 49.
Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Artikel findenauch Anwendung aus Handlungsbevollmächtigte, welche ihr Prin-zipal als Handlungsreiscndc zu Geschäften an auswärtigen Or-ten verwendet. Dieselben gelten insbesondere für ermächtiget, denKaufpreis aus den von ihnen abgeschlossenen Verkäufen einzn-zieben oder dafür Zahlungsfristen zu bewilligen.
Art. 50.
Wer in einem Laden oder in einem offenen Magazin oderWaarenlager angestellt ist, gilt für ermächtigt, daselbst Verkäufeund Empfangnahmcn vorzunehmen, welche in einem derartigenLaden, Magazin oder Waarenlager gewölmlicb geschehen.
Art/ 51.
Wer die Waare und eine nnqnittirtc Rechnung überbringt,gilt deshalb noch nicht für ermächtigt, die Zahlung zu em-pfangen.
Art. 52.
Durch das Rechtsgeschäft, welches ein 'Prokurist oder ein