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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
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Handlungsbevollmächtigter gemäß der Prokura oder der Vollmachtim Namen des Prinzipals schließt, wird der Letztere dem Drittengegenüber berechtigt und verpflichtet.

Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namendes Prinzipais geschlossen worden ist, oder ob die Umstände er-geben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für denPrinzipal geschlossen werden sollte.

Zwischen dem Prokuristen oder Bevollmächtigten und demDritten erzeugt daS Gesckäft weder Rechte noch Berbindtichkciten.

Art. 53.

Der Prokurist oder der Handelsbevollmächtigtc kann ohneEinwilligung des Prinzipals seine Prokura oder Handlungsvoll-macht auf einen Anderen nickt übertragen.

Art. 54.

Die Prokura oder Handlungsvollmacht ist zu jeder Zeit wi-derruflich, unbeschadet der Rechte aus dem bestehenden Dienst-verhältnisse.

Der Tod des Prinzipals hat das Erlöschen der Prokuraoder Handlungsvollmacht nickt zur Folge.

Art. 55.

Wer ein Handelsgeschäft als Prokurist oder als Handlungs-bevollmächtigter schließt, ohne Prokura oder Handlungsvollmachterhalten zu haben, ingleichen ein Handlungsbevollmächtigter, wel-cher bei Abschluß eines Geschäfts seine Vollmacht überschreitet,ist dem Dritten Persönlich nach Handelsrecht verhaftet; der Drittekann nach seiner Wahl ihn auf Schadensersatz oder Erfüllungbelangen.

Diese HaftnngSpflicht tritt nicht ein, wenn der Dritte, ungeachteter den Mangel der Prokura oder der Vollmacht oder die Ucber-schreitung der letzteren kannte, sich mit ihm eingelassen hat.

Art. 56.

Ein Prokurist oder ein zum Betriebe eines ganzen Handels-gewerbcs bestellter Handlungsbevollmächtigter darf ohne Ein-willigung des Prinzipals weder für eigene Rechnung noch fürRechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen.

Eine Einwilligung des Prinzipals ist schon dann anzuneh-men, wenn ihm bei Ertheilung der Prokura oder der Vollmachtbekannt war, daß der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigtefür eigene oder fremde Rechnung Handelsgeickäftc betreibe, under die Anfgebung dieses Betriebes nicht bedungen hat.

Uebcrtritt der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte dieseVorschrift, so kann der Prinzipal Ersatz des verursachten Scha-dens fordern. Auch muß sich der Prokurist oder Handlungsbe-vollmächtigte auf Verlangen des Prinzipals gefallen lassen, daßdie für seine Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnungdes Prinzipals geschlossen angesehen werden.