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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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Erstes Buch. VII. Titel. Art. 687t.

und Miethe von Schiffen, sowie über Land- und Wassertrans-porte und andere den Handel betreffende Gegenstände.

Durch die übertragene Geschäftsvcrmittelung ist ein Handels-mäkler noch nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlungoder eine andere im Berrrage bedungene Leistung in Empfangzu nehmen.

' Art. 68.

Die Anstellung der HandetSmäkler geschieht entweder imAllgemeinen für alle Arten von Mäklergeschäften, oder nur füreinzelne Arten derselben.

Art. 69.

Die HandelSmäkler haben insbesondere folgende Pflichten:

1) sie dürfen für eigene Rechnung keine Handelsgeschäftemachen, weder unmittelbar noch mittelbar, auch nicht alsKommissionäre, sie dürfen für die Erfüllung der Geschäfte,welche sie vermitteln, sich nicht verbindlich machen oderBürgschaft leisten, alles dies unbeschadet der Gültigkeit derGeschäfte;

2) sie dürfen zu keinem Kaufmann in dem Verhältnisse einesProkuristen, Handlungsbevollmächtigten oder Handlnngsge-hülfen stehen;

5) sie dürfen sich nicht mit anderen Handclsmäklern zu einemgemeinschaftlichen Betriebe der Mäklcrgeschäfte oder einesTheils derselben vereinigen; zur gemeinschaftlichen Vermit-telung einzelner Geschäfte sind sie unter Zustimmung derAuftraggeber befugt;

4) sie müssen die Mäklerverrichtungcn persönlich betreiben unddürfen sich zur Abschlicßnng der Geschäfte eines Gehülfennicht bedienen;

5) sie sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhand-lungen und Abschlüsse verpflichtet, soweit nicht das Gegen-theil durch die Parteien bewilligt oder durch die Natur desGeschäfts geboten ist;

6) sie dürfen zu keinen: Geschäfte die Einwilligung der Par-teien oder deren Bevollmächtigten anders annehmen, als durchausdrückliche und persönliche Erklärung; es ist den Mäk-lern weder erlaubt, von Abwesenden Aufträge zu überneh-men, noch sich zur Vermittelung eines Unterhändlers zubedienen.

Art. 70.

Handelsmäklern, welche Schiffsmäkelei betreiben, kann gestattetwerden, den Schiffern im Einziehen und Vorschießen der Frach-ten und Unkosten als ALrechner oder in anderer ortsüblicher WeiseHülfsdienste zu leisten.

Art. 71.

Der Handelsmäkler muß außer seinem Handbuchs ein Tage-