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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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Erstes Luch. VII. Titel. Art. 7276.

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buch führe», iu welches letztere alle abgeschlossene» Geschäfte täg-lich einzutragen sind. Das Eingetragene bat er täglich zu un-terzeichnen.

Das Tagebuch muß bor dem Gebrauche Blatt für Blatt mitfortlanseiidcn Zahlen bezeichnet und der vorgesetzten Behörde zurBeglaubigung der Zahl der Blätter vorgelegt werden.

Art. 72.

Die Eintragungen in das Tagebuch müssen die Namen derKontrahenten, die Zeit des Abschlusses, die Bezeichnung des Ge-genstandes und die Bedingungen des Geschäfts, insbeMdere beiVerkäufen von Waaren die Gattung und Menge derselben, 'owieden Preis und die Zeit der Lieferung enthalten.

Die Eintragungen müssen in deutscher Sprache oder, soferndie Geschäftssprache des Ortes eine andere ist, in dieser geschehen;sie müssen nach Ordnung des Datums und ohne leere Zwischen-räumc erfolgen.

Die Bestimmungen über die Einrichtung der Handelsbücher(Art. 32.) finden auch auf das Tagebuch des Mäklers Anwendung.

Art. 73.

Der Handelsmäkler muß ohne Verzug nach Abschluß des Ge-schäfts jeder Partei eine von ihm unterzeichnete Schlußnote, welchedie in dem vorhergehenden Artikel als Gegenstand der Eintragungbezeichneten Thatsachen enthält, zustellen.

Bei Geschäften, welche nicht sofort erfüllt werden sollen, istdie Schlußnote den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen undjeder Partei das von der anderen unterschriebene Exemplar zuübersenden.

Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift derSchlußnote, so muß der Handelsmäkler davon der anderen Parteiohne Verzug Anzeige machen.

Art. 74.

Der Handelsmäkler ist verpflichtet, den Parteien zu jeder Zeitauf Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebnche zu geben,die Alles enthalten müssen, was von dem Mäkler in Ansehungdes die Parteien angehenden Geschäfts eingetragen ist.

Art. 75.

Wenn ein Handclsmäkler stirbt oder aus dem Amte scheidet,so ist sein Tagebuch bei der Behörde niederzulegen.

Art. 76.

Der Abschluß eines durch Handelsmäkler vermittelten Ver-trages ist von der Einwägung desselben in das Tagebuch odervon der Aushändigung der Schlußnoten unabhängig.

Diese Thatsachen dienen nur zum Beweise des abgeschlosse-nen Vertrages.