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Erstes Buch. VII. Titel. Art. 77—82.
Art. 77.
Das ordnungsmäßig geführte Tagebuch, sowie die Schluß-noten eines Handelsmäklers liefern in der Regel den Beweis fürden Abschluß des Geschäfts und dessen Inhalt.
Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung allerUmstände geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte desTagebuchs und der Schlnßnotcn ein geringeres Gewicht beizulegen,ob die eidliche Bestärkung durch den Mäkler oder andere Beweisezu fordern, ob insbesondere die Weigerung einer Partei, die Schluß-note anzunehmen oder zu unterzeichnen, für Beurtheilung derSache von Erheblichkeit sei.
Art. 78.
Das Tagebuch eines Handelsmäklers, bei dessen Führung Un-regelmäßigkeiten vorgefallen sind, kann als Beweismittel nur in-soweit berücksichtigt werden, als dieses nach der Art und Bedeu-tung der Unregelmäßigkeiten, sowie nach Lage der Sache als ge-eignet erscheint.
Art. 79.
Im Laufe eines Rechtsstreits kann der Richter, selbst ohne An-trag einer Partei, die Vorlegung des Tagebuchs verordnen, umdasselbe einzusehen und mit der Schlußnote, den Auszügen undanderen Beweismitteln zu vergleichen.
Die Vorschrift des Art. 39 findet auch in Bezug aus dieVorlegung des Tagebuchs Anwendung.
Art. 80.
Der Handelsmäkler muß, sofern nicht die Parteien ihm dieseserlassen haben oder der Ortsgebranch mit Rücksicht auf die Gattungder Waare davon entbindet, von jeder durch seine Vermittelungnach Probe verkauften Waare die Probe, nachdem er dieselbe be-hufs der Wiedcrerkcnnung gezeichnet hat, so lange,'aufbewahren, bisdie Waare ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen,oder das Geschäft in anderer Weise erledigt ist.
Art. 81.
Jedes Verschulden des Handelsmäklers berechtigt die dadurchbeschädigte Partei, Schadloshaltung von ihm zu fordern.
Art. 82.
Der Handelsmäkler hat die Mäklergebühr (Sensaric) zu for-dern, sobald das Geschäft geschlossen und, wenn es ein bedingteswar, unbedingt geworden und von ihm seiner Verpflichtung wegenZustellung der Schlußnoten Genüge geschehen ist, unbeschadet an-derweiter Bestimmung durch örtliche Verordnungen oder durch Orts-gebranch.
Ist das Geschäft nicht zum Abschlüsse gekommen, oder nichtzu einem unbedingten geworden, so kann ^ für die Unterhandlungenkeine Mäklergcbühr gefordert werden.