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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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Zweites Buch. I- Titel. Art. 85.

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Der Betrag der Maklergebühr wird durch örtliche Verord-nungen geregelt; in Ermangelung derselben entscheidet der Orts-gebrauch.

Art. 83.

Ist unter den Parteien nichts, darüber vereinbart, wer dieMaklergebühr bezahlen soll, so ist dieselbe in Ermangelung örtlicherVerordnungen oder eines Ortsgebrauchs von jeder Partei zurHälfte zu entrichten.

Art. 84.

Ueber die Anstellung der Handelsmäkler und über die Be-strafung der von ihnen uu Berufe begangenen Pflichtverletzungendas Erforderliche zu bestimmen, bleibt den Landesgesetzen über-lassen.

Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften diesesTitels nach Maßgabe der örtlicben Bedürfnisse zu ergänzen; eskann insbesondere den Handelomättern das ausschließliche Rechtzur Vermittelung von Handelsgeschäften beigelegt werden.

Auch kann in den Landesgesetzen oder in örtlichen Verord-nungen der in diesem Titel den Handelsmäklern zugewiesene Kreisvon Amtsverrichtungen und Befugnissen (Art. 67. 70.) oder derUmfang ihrer Pflichten (Art. 69.) erweitert oder eingeschränkt weroen.

Zweites Buch.

Bon den Handelsgesellschaften.

Erster Titel,

Von der offenen Handelsgesellschaft.

Erster Abschnitt.

Von der Errichtung der Gesellschaft.

Art. 85.

Ein? offene Handelsgesellschaft ist vorhanden, wenn zwei odermehrere Personen ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicherFirma betreiben und bei keinem der Gesellschafter die Betheiligungauf Vermögenseinlagen beschränkt ist.

Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf es der schrift-lichen Abfassung oder anderer Förmlichkeiten nicht.

A. D. Handelsgesetzbuch.

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