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18 Zweites Bück. I. Titel. Art. 86—89.
Art. 86.
Die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft ist von denGesellschaftern bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Ge-sellschaft ihren Sitz hat, und bei jedem Handelsgerichte, in dessenBezirk sie eine Zweigniederlassung hat, behufs der Eintragung indas Handelsregister anzumelden.
Die Anmeldung muß enthalten:
1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Ge-sellschafters ;
2) die Firma der Gesellschaft nnd den Ort, wo sie ihren Sitzhat;
3) den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat;
4) im Falle vereinbart ist, daß nur einer oder einige der Ge-sellschafter die Gesellschaft vertreten sollen, die Angabe,welcher oder welche dazu bestimmt sind, ingleichen, ob dasNecht nur in Gemeinschaft ausgeübt werden soll.
Art. 87.
Wenn die Firma einer bestehenden Gesellschaft geändert oderder Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt wird, oderwenn neue Gesellschafter in dieselbe eintreten, oder wenn einemGesellschafter die Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten (Art. 86.Ziff. 4), nachträglich ertheilt, oder wenn eine solche Befugnißaufgehoben wird, so sind diese Thatsachen bei dem Handelsgerichtebehufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Bei der Aenderung der Firma/ bei der Verlegung des Sitzesder Gesellschaft und bei der Aufhebung der Vertretungsbefugnißrichtet sich die Wirkung gegen Dritte in den Fällen der geschehenenoder der nicht geschehenen Eintragung und Bekanntmachung nachden Bestimmungen des Art. 25.
Art. 88.
Die Anmeldungen (Art. 86. 87.) müssen von allen Gesell-schaftern persönlich vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder inbeglaubigter Form eingereicht werden. Sie sind ihrem ganzenInhalte nach in das Handelsregister einzutragen.
Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, ha-ben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift persönlich vor demHandelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung derselben in be-glaubigter Form einzureichen.
Art. 89.
Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Befolgung dervorstehenden Anordnungen (Art. 86. bis 88.) von Amtswegendurch Ordnungsstrafen anzuhalten.