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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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Zweites Buch. I. Titel. Art. 9094.

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.iweilcr Abschnitt.

Von dem Rechtsverhälrniß der Gesellschafter untereinander.

Art. 90.

, Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander richtet

sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage.

Soweit über die in den nachfolgenden Artikeln dieses Ab-schnitts berührten Punkte keine Vereinbarung getroffen ist, kominendie Bestimmungen dieser Artikel zur Anwendung.

Art. 91.

Wenn Geld oder andere verbranchbare oder vertretbare Sa-chen, oder wenn unverbrauchbare oder unvertretbare Sachen nacheiner Schätzung, die nicht blos zum Zweck der Gewinnvertheilunggeschieht, in die Gesellschaft eingebracht werden, so werden dieseGegenstände Eigenthum der Gesellschaft.

Im Zweifel wird angenommen, daß die in das Inventarder Gesellschaft mit der Unterschrift sämmtlicher Gesellschafter ein-getragenen, bis dahin einem Gesellschafter gehörigen, beweglichenoder unbeweglichen Sachen Eigenthum der Gesellschaft ge-worden sind.

Art. 92.

Ein Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage über den* - vertragsmäßigen Betrag zu erhöhen, oder die durch Verlust ver-

minderte Einlage zu ergänzen.

Art. 93.

Für die Auslagen, welche ein Gesellschafter in Gescllschafts-angelegenheiten macht, für die Verbindlichkeiten, welche cp wegenderselben übernimmt, und für die Verluste, welche er unmittelbardurch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, welche von der-selben unzertrennlich find, erleidet, ist ihm die Gesellschaft ver-haftet.

Von den vorgeschossenen Geldern kann er Zinsen fordern,vom Tage des geleisteten Vorschusses an gerechnet.

Für die Bemühungen bei dem Betriebe der Gesellschaftsge-schäfte steht dem Gesellschafter ein Anspruch auf Vergütungnicht zu.

Art. 94.

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, m den Angelegenheitender Gesellschaft den Fleiß und die Sorgfalt anzuwenden, welcheer in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden Pflegt.

» Er haftet der Gesellschaft für den Schaden, welcher ihr durch

sein Verschulden entstanden ist. Er kann gegen diesen Schadennicht die Vortheile aufrechnen, welche er der Gesellschaft in an-deren Fällen durch seinen Fleiß verschafft hat.

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