20 Zweites Buch. I. Titel. Art. 95—98.
Art. 95.
Ein Gesellschafter, welcher seine Geldeinlage nicht zur rechtenZeit einzahlt, oder eingenommene Gesellschaftsgelder nicht zurrechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert, oder unbefugt Gel-der aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, ist von Rechts-wegen zur Entrichtung von Zinsen seit dem Tage verpflichtet, anwelchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollenoder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist.
Die Verpflichtung zum Ersatz des etwa entstandenen größerenSchadens und die übrigen rechtlichen Folgen der Handlung wer-den hierdurch nicht ausgeschlossen.
Art. 96.
Ein Gesellschafter darf ohne Genehmigung der anderen Ge-sellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft für eigeneRechnung oder für Rechnung eines Dritten Geschäfte machen, nochan einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener Ge-sellschafter Theil nehmen.
Eine Genehmigung der Theilnahme an einer anderen gleich-artigen Handelsgesellschaft ist schon dann anzunehmen, wenn denübrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt war,daß der Gesellschafter an sener Handelsgesellschaft als offener Ge-sellschafter Theil nehme, und gleichwohl das Aufgeben der Theil-nahme nicht ausdrücklich bedungen worden ist.
Art. 97.
Ein Gesellschafter, welcher den vorstehenven Bestimmungenzuwiderhandelt, muß sich auf Verlangen der Gesellschaft gefallenlassen, daß die für seine Rechnung gemachten Geschäfte als fürRechnung der Gesellschaft geschlossen angesehen werden; auch kanndie Gesellschaft statt dessen den Ersatz des entstandenen Schadensfordern: alles dieses unbeschadet des Rechts, die Auflösung desGesellschaftsvertrags in den geeigneten Fällen herbeizuführen.
Das Recht der Gesellschaft, in ein von dem Gesellschafter füreigene Rechnung gemachtes Geschäft einzutreten oder Schadenser-satz zu fordern, erlischt nach drei Monaten, von dem Zeitpunktean gerechnet, in welchem die Gesellschaft von dem Abschlüsse desGeschäfts Kenntniß erhalten hat.
Art. 98.
Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigenGesellschafter keinen Dkitten in die Gesellschaft aufnehmen.
Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinemAntheile betheiligt oder seinen Antheil an denselben abtritt, so er-langt dieser gegen die Gesellschaft unmittelbar keine Rechte; er istinsbesondere zur Einsicht der Handelsbücher und Papiere der Ge-sellschaft nicht berichtget.