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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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Zweites Buch. 1. Titel. Art. 99163.

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Art. 99.

Wenn die Geschäftsführung in dem Gesellschaftsvertrage einemoder mehreren der Gesellschafter übertragen ist. so schließen diesedie übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung aus; sie sindberechtigt, ungeachtet des Widerspruchs der übrigen Gesellschafter,alle Handlungen vorzunehmen, welche der gewöhnliche Betrieb des, Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.

Art. 100.

Wenn die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern mit derausdrücklichen Beschränkung übertragen ist, daß einer nicht ohneden andern handeln könne, so darf keiner allein Geschäfte vorneh-men, es fei denn, daß Gefahr im Verzüge ist.

Ist hingegen mehreren Gesellschaftern die Geschäftsführungohne diese ausdrückliche Beschränkung übertragen, so darf jederderselben allein alle zur Geschäftsführung gehörenden Handlungenvornehmen. Jedoch muß, wenn einer unter ihnen gegen dieVornahme einer Handlung Widerspruch erhebt, dieselbe unter-bleiben.

Art. 101.

Die im Gesellschaftsvertrage einem oder mehreren Gesell-schaftern geschehene Ueberlragung der Geschäftsführung kann, solange die Gesellschaft dauert, nicht ohne rechtmäßige Ursache wider-rufen werden.

Die Beurtheilung, ob eine rechtmäßige Ursache vorliege, bleibtdem Ermessen des giichters überlassen.

Der Widerruf kann insbesondere in den im Art. 125. Ziffer2 bis 5 bezeichneten Fällen für begründet erklärt werden.

Art. 102.

Wenn im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung nichteinem oder mehreren Gesellschaftern übertragen ist, so sind alleGesellschafter zum Betriebe der Geschäfte der Gesellschaft gleich-mäßig berechtigt und verpflichtet.

Erhebt ein Gesellschafter gegen die Vornahme einer Hand-lung Widerspruch, so muß dieselbe unterbleiben.

Art. 103.

Ein Beschluß der sämmtlichen Gesellschafter muß vor derVornahme von Geschäften eingeholt werden, welche über den ge-wöhnlichen Betrieb des Handclsgewerbes der Gesellschaft hinaus-gehen, oder welche dem Zweck derselben fremd sind.

Dies ist auch dann erforderlich, wenn die Geschäftsführungz einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen ist.

Zur Fassung des Beschlusses ist Stimmeneinhelligkeit erfor-derlich. Ist diese nicht zu erlangen, so muß die Handlung, inAnsehung deren Beschluß gefaßt werden soll, unterbleiben.