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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
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22 Zweites Buch. 1. Titel. Art. 104108.

Art. 104.

Zur Bestellung eines Prokuristen ist, sofern nicht Gefahr imVerzüge ist, die Einwilligung aller geschäftsführenden Gesellschafter,und wenn keine solchen ernannt sind, die Einwilligung aller Ge-sellschafter erforderlich.

Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erthei-lung derselben befugten Gesellschafter geschehen.

Art. 105. '

Jeder Gesellschafter, auch wenn er nicht in dem Geschäftsbe-triebe der Gesellschaft thätig ist, kann sich persönlich von demGange der Gesellschaftsangelegenheiten unterrichten; er kann je-derzeit in das Geschäftslokal kommen, die Handelsbücher undPapiere der Gesellschaft einsehen und auf ihrer Grundlage eineBilanz zu seiner Uebersicht anfertigen.

Ist im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt, so verliertdiese Bestimmung ihre Wirkung, wenn eine Unredlichkeit in derGeschäftsführung nachgewiesen wird.

Art. 106.

Jedem Gesellschafter werden am Schlüsse eines jeden Ge-schäftsjahres von seiner Einlage, oder wenn sich dieselbe beimSchlüsse des vorigen Jahres durch Hinzurechnung seines Antheilsam Gewinne vermehrt oder durch Abrechnung seines Antbeils amVerluste vermindert hat, von seinem Antheile am Gesellschaftsver-mögen Zinsen zu Vier vom Hundert gutgeschrieben und von denwährend des Geschäftsjahres auf den Antheil entnommenen Gel- »dern Zinsen in demselben Maßstabe zur Last geschrieben.

Die dem Gesellschafter hiernach zukommenden Zinsen ver-mehren seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen.

Vor Deckung dieser Zinsen ist kein Gewinn vorhanden, undder Verlust der Gesellschaft wird durch dieselben vermehrt odergebildet.

Art. 107.

Am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres wird, auf Grunddes Inventars und der Bilanz, der Gewinn oder ver Verlust diesesJahres ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Antheil daranberechnet.

Der Gewinn jedes Gesellschafters wird seinem Antheile amGesellschaftsvermögen zugeschrieben, der Verlust von demselbenabgeschrieben.

Art. 108.

Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der übrigen Ge-sellschafter seine Einlage oder seinen Antheil am Gesellschaftsver-mögen nicht vermindern.

Er darf jedoch, auch ohn? diese Einwilligung, auf seinen An- '

theil am Gesellschaftsvermögen die Zinsen desselben für das letzt-verflossene Jahr, und soweit es nicht zum offenbaren Nachtbeil der