Zweites Buch. I. Titel. Art. 109—114.
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Gesellschaft gereicht, Gelder bis zu einem Betrage entnehmen, wel-cher seinen Antheil am Gewinne des letztverflossenen Jahres nichtübersteigt.
Art. 109.
Der Gewinn oder Verlust wird, in Ermangelung einer an-deren Vereinbarung, unter die Gesellschafter nach Köpfen ver-theilt.
Dritter Abschnitt.
Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschaft zu dritten
Personen.
Art. 110.
Die rechtliche Wirksamkeit einer offenen Handelsgesellschafttritt im Verhältniß zu dritten Personen mit dem Zeitpunkte ein,in welchem die Errichtung der Gesellschaft in das Handelsregistereingetragen ist, oder die Gesellschaft auch nur ihre Geschäfte be-gonnen hat.
Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späterenZeitpunkte als dem der Eintragung ihren Anfang nehmen soll,hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung.
Art. 111.
Die Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwer-ben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere ding-liche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen undverklagt werden.
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessenBezirk sie ihren Sitz hat.
Art. 112.
Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Ge-sellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen.
Eine entgegenstehende Verabredung hat gegen Dritte keinerechtliche Wirkung.
Art. 113.
Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft eintritt, haftet gleichden anderen Gesellschaftern für alle von der Gesellschaft vor sei-nem Eintritte eingegangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firmaeine Aenderung erleiden oder nicht.
Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtlicheWirkung.
Art. 114.
Jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter istermächtigt, alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen imNamen der Gesellschaft vorzunehmen, insbesondere auch die derGesellschaft gehörenden Grundstücke zu veräußern und zu belasten.