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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
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Zweites Buch. I. Titel. Art. 115120.

Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, welche ein zurVertretung der Gesellschaft befugler Gesellschafter in ihrem Namenschließt, berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Ge-schäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen wordenist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen derKontrahenten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte.

Art. 115.

Die Gesellschaft wird durch Rechtsgeschäfte eines Gesellschaf-ters nicht verpflichtet, wenn derselbe von der Befugniß, die Ge-sellschaft zu vertreten, ausgeschlossen (Art. 86. Ziff. 4.), oder seineBefugniß, die Gesellschaft zu vertreten, aufgehoben ist (Art. 87.),sofern hinsichtlich dieser Ausschließung oder Aufhebung die Vor-aussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach Art. 46. hinsicht-lich des Erlöschens der Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt.

Art. 116.

Eine Beschränkung des Umfangs der Befugniß eines Ge-sellschafters, die Gesellschaft zu vertreten, hat dritten Personen ge-genüber keine rechtliche Wirkung; insbesondere ist die Beschränkungnicht zulässig, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfteoder Arten von Geschäften erstrecken, oder daß sie nur unter ge-wissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnenOrten stattfinden solle.

Art. 117.

Die Gesellschaft wird vor Gericht von jedem Gesellschaftergültig vertreten, welcher von der Befugniß, die Gesellschaft zu ver-treten, nicht ausgeschlossen ist.

Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustel-lungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen derzur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht.

Art. 118.

Die Ertheilung, sowie die Aufhebung einer Prokura geschiehtmit rechtlicher Wirkung gegen Dritte durch einen der zur Ver-tretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter.

Art. 119.

Die Privatgläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt,die zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungenoder Rechte oder einen Antheil an denselben zum Behuf ihrer Be-friedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. Gegen-stand der Exekution, des Arrestes öder der Beschlagnahme kannfür sie nur Dasjenige sein, was der Gesellschafter selbst an Zin-sen und an Gewinnantheilen zu fordern berechtigt ist, und wasihm bei der Auseinandersetzung zukommt.

Art. 120.

Die Bestimmung des vorigen Artikels gilt auch in Betreffder Privatglänbiger, zu deren Gunsten eine Hypothek oder ein