Zweites Buch. I. Titel. Art. 121—123.
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Pfandrecht an dem Vermögen eines Gesellschafters kraft des Ge-setzes oder aus einem andern Rechtsgrunde besteht. Ihre Hypo-thek oder ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zum Gesell-schaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen und Rechte oderauf einen Antheil an denselben, sondern nur auf Dasjenige, wasin dem letzten Satze des vorigen Artikels bezeichnet ist.
Jedoch werden die Rechte, !welche an den von einem Gesell-schafter in das Vermögen der Gesellschaft eingebrachten Gegen-ständen bereits zur Zeit des Einbringens bestanden, durch dievorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Art. 121.
Eine Kompensation zwischen Forderungen der Gesellschaftund Privatforderungen des Gesellschaftsschuldners gegen eineneinzelnen Gesellschafter findet während der Dauer der Gesellschaftweder ganz noch theilweise statt; nach Auflösung der Gesellschaftist sie zulässig, wenn und in so weit die Gesellschaftsforderung demGesellschafter bei der Auseinandersetzung überwiesen ist.
Art. 122.
Im Falle des Konkurses der Gesellschaft werden die Gläubi-ger derselben aus dem Gesellschaftsvermögen abgesondert befriedigt,und können aus dem Privatvermögen der Gesellschafter nur wegendes Ausfalls ihre Befriedigung suchen; den Landesgesetzen bleibtvorbehalten, zu bestimmen, ob und wie weit den Privatgläubi-gern der Gesellschafter ein Absonderungsrecht in Bezug aus dasPrivatvermögen derselben zusteht.
vierter Abschnitt.
Von der Auflösung der Gesellschaft und dem Aus-
treten einzelner Gesellschafter aus derselben.
Art. 123.
Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1) durch die Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft!;
2) durch den Tod eines der Gesellschafter, wenn nicht der Ver-trag bestimmt, daß die Gesellschaft mit den Erben des Ver-storbenen fortbestehen soll;
3) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einesder Gesellschafter oder durch die eingetretene rechtliche Un-fähigkeit eines der Gesellschafter zur selbstständigen Vermö-gensverwaltung;
4) durch gegenseitige Uebereinkunft;
5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschafteingegangen ist, sofern nicht die Gesellschafter dieselbe still-schweigend fortsetzen; in diesem Falle gilt sie von da anals auf unbestimmte Dauer eingegangen;