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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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Zweites Buch. I. Titel. Art. 124127.

6) durch die von Seiten eines Gesellschafters geschehene Auf-kündigung, wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauereingegangen ist.

Eine auf Lebenszeit eingegangene Gesellschaft ist als eineGesellschaft von unbestimmter Dauer zu betrachten.

Art. 124.

Die Aufkündigung einer Gesellschaft von unbestimmter DauerSeitens eines Gesellschafters muß, wenn nicht ein Anderes ver-einbart ist, mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäfts-jahres der Gesellschaft erfolgen.

Art. 125.

Ein Gesellschafter kann die Auflösung der Gesellschaft vorAblauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei Gesellschaftenvon unbestimmter Dauer obne vorgängige Aufkündigung verlan-gen, sofern hiezu wichtige Gründe vorhanden sind.

Die Beurtbeilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibtim Falle des Widerspruchs dem Ermessen des Richters überlassen.Die Auflösung kann insbesondere ausgesprochen werden:

1) wenn durch äußere Umstände die Erreichung des gesellschaft-lichen Zwecks unmöglich wird;

2) wenn ein Gesellschafter bei der Geschäftsführung oder beider Rechnungsablegung unredlich verfährt;

3) wenn ein Gesellschafter die Erfüllung dek ihm obliegendenwesentlichen Verpflichtungen unterläßt;

4) wenn ein Gesellschafter die Firma oder das Vermögen derGesellschaft für seine Privatzwecke mißbraucht;

5) wenn ein Gesellschafter durch anhaltende Krankheit oder aus

anderen Ursachen zu den ihm obliegenden Geschäften derGesellschaft unfähig wird. >

Art. 126.

Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters nach fruchtlosvollstreckter Exekution in dessen Privatvermöaen die Exekution indas dem Gesellschafter bei dereinstiger Auflösung der Gesellschaftzukommende Guthaben erwirkt, so ist er berechtigt, es mag dieGesellschaft auf bestimmte oder aus unbestimmte Dauer eingegangenfein, behufs seiner Befriedigung nach vorher von ihm geschehenerAufkündigung die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen.

Die Aufkündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablaufdes Geschäftsjahres der Gesellschaft geschehen.

Art. 127.

Wenn die Gesellschafter vor der Auflösung der Gesellschaftübereingekommen sind, daß, ungeachtet des Ausscheidens einesoder mehrerer Gesellschafter, die Gesellschaft unter ven übrigenfortgesetzt werden soll, so endigt die Gesellschaft nur in Beziehungauf den Ausscheidenden; im klebrigen besteht sie mit allen ihrenbisherigen Rechten und Verbindlichkeiten fort.