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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
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Zweites Blich. I. Titel. Art. 128131. 27

Art. 128.

Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus Gründen gefordertwerden darf, welche in der Person eines Gesellschafters liegen(Art. 125.), so kann anstatt derselben auf Ausschließung diesesGesellschafters erkannt werden, sofern die sämmtlichen übrigenGesellschafter bierauf antragen.

Art. 129.

' Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folge

der Eröffnung Des Konkurses über die Gesellschaft geschickt, in dasHandelsregister eingetragen werden.

Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Ge-sellschaft durch Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen war,beendigt wird.

Gleich der Auflösung der Gesellschaft muß auch das Aus-scheiden oder die Ausschließung eines Gesellschafters aus der Ge-sellschaft in das Handelsregister eingetragen werden.

Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Anmeldung die-ser Thatsachen von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.

Dritten Personen kann die Auflösung der Gesellschaft oderdas Ausscheiden oder die Ausschließung eines Gesellschafters ausderselben nur insofern entgegengesetzt werden, als hinsichtlich einersolchen Thatsache die Voraussetzungen vorhanden sind, unter wel-chen nach Art. 25. hinsichtlich des Erlöschens der Firma oder derAenderung ihrer Inhaber die Wirkung gegen Dritte eintritt.

, Art. 130.

Wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder ausgeschlossen würd, soerfolgt die Auseinandersetzung der Gesellschaft mit demselben aufGrund der Vermögenslage, in welcher sich die Gesellschaft zur Zeitdes Ausscheidens oder zur Zeit der Behändigung der Klage aufAusschließung befindet.

An den späteren Geschäften, Rechten und Berbinvlichkeitennimmt der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene nur insofern Antheil,als dieselben eine unmittelbare Folge dessen sind, was vor jenemZeitpunkte bereits geschehen war.

Der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene muß sich die Beendi-gung der laufenden Geschäfte in der Weise gefallen lassen, wie sienach dem Ermessen der verbleibenden Gesellschafter am Vortheilhaf-testen ist.

Jedoch ist er, wenn eine frühere vollständige Auseinandersetzungnicht möglich ist, berechtigt, am Schlüsse eines jenen GeschäftsjahresRechnungsablage über die inzwischen erledigten Geschäfte, sowiedie Auszahlung der ihm hiernach gebührenden Beträge zu fordern;auch kann er am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres den Nach-weis über den Stand der noch laufenden Geschäfte fordern,

Art. 131.

Ein ausgeschiedener oder ausgeschlossener Gesellschafter muß