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Zweites Buch. I. Titel. Art. 132—135.
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sich die Auslieferung seines Antheils am Gesellschaftsvermögcu ineiner den Werth desselben darstellenden Geldsumme gefallen lassen ;er hat kein Recht auf einen verhältnismäßigen Antheil an den ein-zelnen Forderungen, Waaren oder anderen Vermögensstücken derGesellschaft.
Art. 132.
Macht ein Privatgläubiger eines Gesellschafters von dem nachArt. 126 ihm zustehenden Rechte Gebrauch, so können die übrigenGesellschafter auf Grund eines einstimmigen Beschlusses statt derAuflösung der Gesellschaft die Auseinandersetzung und die Auslie-ferung des Antheils des Schuldners nach den Bestimmungen dervorhergehenden Artikel vornehmen; der letztere ist dann als aus derGesellschaft ausgeschieden zu betrachten.
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Zünsler Abschnitt.
Von der Liquidation der Gesellschaft.
Art. 133.
Nach Auflösung der Gesellschaft außer dem Fall des Konkur-ses derselben erfolgt die Liquidation, sofern diese nicht durch ein-stimmigen Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschafts-vertrag einzelnen Gesellschaftern oder andern Personen übertragenist, durch die sämmtlichen bisherigen Gesellschafter oder derenVertreter als Liquidatoren. Ist einer der Gesellschafter gestorben,so haben dessen Rechtsnachfolger einen gemeinschaftlichen Vertreterzu bestellen.
Auf den Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigenGründen die Ernennung von Liquidatoren durch den Richter er-folgen. Der Richter kann in einem solchen Falle Personen zuLiquidatoren ernennen oder als solche beiordnen, welche nicht zuden Gesellschaftern gehören.
Art. 134.
Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmi-gen Beschluß aller Gesellschafter; sie kann auch auf den Antrageines Gesellschafters aus wichtigen Gründen durch den Richtererfolgen.
Art. 135.
Die Liquidatoren sind von den Gesellschaftern beim Handels-gerichte zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; siebähen ihre Unterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zuzeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
Das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen derVollmacht eines solchen ist gleichfalls zur Eintragung in dasHandelsregister anzumelden.