Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
29
Einzelbild herunterladen
 

Zweites Buch. I. Titel. Art. 136141. 29

Die Gesellschafter sind zur Befolgung dieser Vorschriften vonAmtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.

Dritten Personen kann die Ernennung von Liquidatoren,sowie das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen derVollmacht eines solchen nur in sofern entgegengesetzt werden, alshinsichtlich dieser Thatsachen die Voraussetzungen vorhanden sind.unter welchen nach Art. 25. und 46. hinsichtlich einer Aenderungder Inhaber einer Firma oder des Erlöschens einer Prokura dieWirkung gegen Dritte eintritt.

Art. 136.

Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zurLiquidation gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nurin Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist,daß sie einzeln handeln können.

Art. 137.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendi-gen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen,die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen derGesellschaft zu versilbern; sie haben die Gesellschaft gerichtlich undaußergerichtlich zu vertreten; sie können für dieselbe Vergleicheschließen und Kompromisse eingehen. Zur Beendigung schweben-der Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte ein-gehen.

Die Veräußerung von unbeweglichen Sachen kann durch dieLiquidatoren ohne Zustimmung der sämmtlichen Gesellschafternicht anders, als durch öffentliche Versteigerung, bewirkt werden.

Art. 138.

Eine Beschränkung des Umfanges der Geschäftsbefugnisse derLiquidatoren (Art. 137.) hat gegen dritte Personen keine recht-liche Wirkung.

Art. 139.

Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzu-geben, daß sie der bisherigen, nun als Liquidationsfirma zu be-zeichnenden. Firma ihre Namen beifügen. "

Art. 140.

Die Liquidatoren haben, selbst wenn sie vom Richter bestelltsind, den Gesellschaftern gegenüber bei der Geschäftsführung denvon diesen einstimmig getroffenen Anordnungen Folge zu geben.

Art. 141.

Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder werdenvorläufig unter die Gesellschafter vertheilt.

Zur Deckung der Schulden der Gesellschaft, welche erst späterfällig werden, sowie zur Deckung der Ansprüche, welche den ein-zelnen Gesellschaftern bei der Auseinandersetzung zustehen, sinddie erforderlichen Gelder zurückzubehalten.