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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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30 Zweites Buch. I. Titel. Art. 142146.

Art. 142.

Die Liquidatoren baben die schließlich? Auseinandersetzungunter den Gesellschaftern herbeizuführen.

Streitigkeiten, welcbe über die Auseinandersetzung entstehen,sallen der richterlichen Enrscbeidung anheim.

Art. 143.

Wenn ein Gesellschafter Sachen in die Gesellschaft einge-bracht hat, welche Eigenthum derselben geworden sind, so fallendieselben bei der Auseinandersetzung nicht an ihn zurück, sonderner erhält den Werth aus dem Gesellschaftsvermögen erstattet, fürwelchen sie gemäß Nebereinkunft übernommen wurden.

Fehlt es an dieser Werthbestimmung, so geschieht die Er-stattung nach dem Werthe, welchen die Sachen zur Zeit der Ein-bringung hatten.

Art. 144.

Ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft kommen bis zurBeendigung der Liquidation in Bezug auf das Rechtsverhältnißder bisherigen Gesellschafter unter einander sowie der Gesellschaftzu dritten Personen die Vorschriften des zweiten und dritten Ab-schnitts zur Amikendung, soweit sich aus den Bestimmungen desgegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidationnicht ein Anderes ergibt.

Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrerAuflösung halte, bleibt bis zur Beendigung der Liquidation fürdie aufgelöste Gesellschaft bestehen.

Zustellungen an die Gesellschaft geschehen mit rechtlicher Wir-kung an einen der Liquidatoren.

Art. 145.

Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher undSchriften der aufgelösten Gesellschaft einem der gewesenen Gesell-schafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesell-schafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer gütlichenUebereinknnft durch das Handelsgericht bestimmt.

Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger behalten dasRecht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere.

^ Sechster Abschnitt.

Von der Verjährung der Klagen gegen dieGesellschafter.

Art. 146.

Die Klagen gegen einen Gesellschafter aus Ansprüchen gegendie Gesellschaft verjähren in 5 Jahren nach Auflösung der Gesell-schaft oder nach seinem Ausscheiden oder seiner Ausschließung aus