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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
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ZweitesBuch. I.Titel. Art. 147149. II.Titel. Art. ISO. 31

derselben, sofern nicht nach Beschaffenheit der Forderung eine kür-zere Verjäbrnngsfrist gesetzlich eintritt.

Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem dieAuflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden oder die Aus-schließung des Gesellschafters aus derselben in das Handelsregistereingetragen ist.

Wird die Forderung erst nach der Eintragung fällig, so be-ginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

Art. 147.

Ist noch ungetheilles Gesellschastsvermögen vorhanden, sokann wem Gläubiger die fünfjährige Verjährung nicht entgegenge-setzt werden, sofern er seine Befriedigung nur aus dem Gesell-schastsvermögen sucht.

Art. 148.

Die Verjährung zu Gunsten eines ausgeschiedenen oder aus-geschlossenen Gesellschafters wird durch Rechtshandlungen nichtunterbrochen, welche gegen die fortbestehende Gesellschaft oder einenanderen Gesellschafter vorgenommen werden.

Die Verjährung zu Gunsten eines bei der Auflösung einerGesellschaft zu derselben gehörigen Geiellschafters wird nicht durchRechtshandlungen gegen einen anderen Gesellschafter, wohl aberdurch Rechtshandlungen gegen die Liquidatoren unterbrochen.

Art. 149.

Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevor-mundete Personen, sowie gegen juristische Personen, denen gesetz-lich die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zulassung derWiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt desRegresses gegen die Vormünder und Verwalter.

Zweiter Titel.

Von der Kommanditgesellschast.

Erster Abschnitt.

Von der Kommanditgesellschaft im Allgemeinen.

Art. 150.

Eine Kommanditgesellschaft ist vorhanden, wenn bei einemunter einer gemeinschaftlichen Firma betriebenen Handelsgewerbeein oder mehrere Gesellschafter sich nur mit Bermögenseinlagenbetheiligen (Kommanditisten), während bei einem oder mehrerenanderen Gesellschaftern die Betheiligung nicht in dieser Weise be-schränkt ist (persönlich haftende Gesellschafter).

Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, soist in Ansehung ihrer die Gesellschaft zugleich eine offene Gesellschaft.

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