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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
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32 Zweites Buch. II. Titel. Art. 151155.

Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf es der schrift-lichen Abfassung nicht.

Art. 151.

Die Errichtung einer Kommanditgesellschaft ist von sämmt-lichen Gesellschaftern bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke dieGesellschaft ihren Sitz hat, behufs der Eintragung in das Han-delsregister anzumelden.

Die Anmeldung muß enthalten:

1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persön-lich haftenden Gesellschafters;

2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Kom-manditisten mit der Bezeichnung desselben als solchen;

3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihrenSitz hat;

4) den Betrag der Vermögenseinlage jedes Kommanditisten.

Die Anmeldung muß von allen Gesellschaftern persönlich vor

dem Handelsgerichte unterzeichnet, oder in beglaubigter Form ein-gereicht werden; sie ist nach ihrem ganzen Inhalt in das Han-delsregister einzutragen. Bei der Bekanntmachung der Komman-ditgesellsckast in den öffentlichen Blättern (Art. 13.) unterbleibtdie Angabe der Namen, des Standes und des Wohnorts derKommanditisten, ffowie die Angabe des Betrages ihrer Vermö-qenseinlaqen.

Art. 152.

Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Kommandit-gesellschaft eine Zweigniederlassung hat, muß dies behufs der Ein-tragung in das Handelsregister angemeldet werden.

Die Anmeldung muß die in Art. 151 Ziff. 14 bezeichnetenAngaben enthalten, und von sämmtlichen persönlich haftenden Ge-sellschaftern vor dem Handelsgericht unterzeichnet oder in beglau-bigter Form eingereicht werden.

Art. 153.

Die persönlich haftenden Gesellschafter, welche die Gesellschaftvertreten sollen, haben die Firma nebst ihrer Namensunterschriftpersönlich vor dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaftihren Sitz hat, und vor jedem Handelsgericht,, in dessen Bezirk sieeine Zweigniederlassung hat, zu zeichnen oder die Zeichnung inbeglaubigter Form einzureichen.

Art. 154.

Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden Gesellschafterzur Befolgung der in den Art. 151. 152. und 153. enthaltenenVorschriften von Annswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.

Art. 155.

Wenn die Firma einer bestehenden Kommanditgesellschaft ge-ändert, oder der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort der-