Zweites Buch. II. Titel. Art. 156—166.
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legt wird, so sind diese Thatsachen von sämmtlichen Gesellschafternin der durch Art. 151. bestimmten Weise behufs der Eintragungin das Handelsregister anzumelden. Das Handelsgericht hat diepersönlich haftenden Gesellschafter zur Befolgung dieser Anordnungvon Amtswegen durch Ordnnngsstrafen anzuhalten.
Bei der Bekanntmachung kommt in Betreff der Kommanditi-sten die Borschrift des Art. 151. zur Anwendung.
Die Wirkung gegen Dritte richtet sich nach den Bestimmungendes Art. 25.
Art. 156.
Wenn in eine bestehende Kommanditgesellschaft ein neuerKommanditist eintritt, so muß dies von sämmtlichen Gesellschafternzur Eintragung in das Handelsregister und zur Bekanntmachungnach den Bestimmungen des Art. 151. angemeldet werden.
Art. 157.
Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander richtetsich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage. Soweit keine Verein-barung getroffen ist, kommen die gesetzlichen Bestimmungen überdas Rechtsverhältniß der offenen Gesellschafter unter einander auchhier zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, welche dienachfolgenden Artikel (158. bis 162.) ergeben.
Art. 158.
Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder diepersönlich haftenden Gesellschafter besorgt.
Ein Kommanditist ist zur Führung der Geschäfte der Gesell-schaft weder berechtigt noch verpflichtet.
Er kann gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäfts-führung durch die Persönlich hastenden Gesellschafter (Art. 99. bis102.) Widerspruch nicht erheben.
Art. 159.
Ein Kommanditist darf ohne Genehmigung der anderen Ge-sellschafter in dem Handelszweig der Gesellschaft für eigene oderfremde Rechnung Geschäfte machen und an einer anderen gleich-artigen Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehmen.
Art. 160.
Zeder Kommanditist ist berechtigt, die abschristliche Mitthei-lung der jährlichen Bilanz zu verlangen und die Richtigkeit dersel-ben unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
Die im Art. 105. bezeichneten weiteren Rechte eines offenenGesellschafters stehen einem Kommanditischn nicht zu.
Jedoch kann das Handelsgericht auf den Antrag eines Kom-manditisten, wenn wichtige Gründe dazu vorliegen, die Mitthei-lung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen nebst Vorlegungder Bücher und Papiere zu jeder Zeit anordnen.
A. D. Handelsgesetzbuch.
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