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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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34 Zweites Buch. H. Titel. Art. 161165.

Art. 161.

Die Bestimmungen der Art. 106. bis 108. über die Verzin-sung der Einlage, über die jährliche Berechnung des Gewinnesoder Verlustes und über die Befugniß, Zinsen und Gewinn zuerheben, gelten auch in Betreff des Kommanditisten.

Jedoch nimmt ein Kommanditist an dem Verluste nur biszum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Antheil.

Er ist nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn, welcheer bezogen hat, wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wirr,so lange seine ursprüngliche Einlage durch Verlust vermindert ist,der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.

Art. 162.

Ist über die Höhe der Betheiligung an Gewinn und Verlustnichts vereinbart, so wird dieselbe, nach richterlichem Ermessen,nöthigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen festgestellt.

Art. 163.

Im Verhältniß zu dritten Personen tritt die rechtliche Wirk-samkeit einer Kommanditgesellschaft mit dem Zeitpunkt ein, inwelchem die Errichtung der Gesellschaft bei dem Handelsgericht, indessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregi-ster eingetragen ist, oder die Gesellschaft auch nur ihre Geschäftebegonnen hat.

Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späte-ren Zeitpunkt als dem der Eintragung ihren Anfang nehmen soll,hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung.

Hat die Gesellschaft vor der Eintragung ihre Geschäfte begon-nen, so haftet jeder Kommanditist dritten Personen für die biszur Eintragung - entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaftgleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, wenn er nicht be-weist, daß denselben seine beschränkte Betheiligung bei der Gesell-schaft bekannt war.

Art. 164.

Die Kommanditgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechteerwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und anderedingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen undverklagt werden.

Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessenBezirk sie ihren Sitz hat.

Art. 165.

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet der Komman-ditist nur mit der Einlage und, soweit diese nicht eingezahlt ist,mit dem versprochenen Betrage.

Die Einlage des Kommanditisten kann während des Beste-hens der Gesellschaft weder ganz noch theilweise zurückbezahlt odererlassen werden.