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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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Zweites Buch. II. Titel. Art. 166170.

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Zinsen können ihm von der Gesellschaft nur insoweit bezahltwerden, als dadurch die ursprüngliche Einlage nicht vermindertwird.

Er kann bis zur Wiederergänzung der durch Verlust vermin-derten Einlage weder Zinsen noch Gewinn beziehen.

Er haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn undinsoweit er diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von derGesellschaft empfangen hat.

Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinnzurückzuzahlen, welche er aus Grund einer im guten Glauben er-richteten Bilanz in gutem Glauben bezogen hat.

Art. 166.

Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditisteintritt, haftet nach Maßgabe des vorhergehenden Artikels füralle von der Gesellschaft vor seinem Eintritt eingegangenen Ver-bindlichkeiten, es mag die Firma eine Aenderung erleiden odernicht.

Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne recht-liche Wirkung.

Art. 167.

Die Kommanditgesellschaft wird durch die persönlich haftendenGesellschafter berechtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselbenvor Gericht vertreten.

Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellun-gen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen derzur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht.

Ein Kommanditist, welcher für die Gesellschaft Geschäfteschließt, ohne ausdrücklich zu erklären, daß er nur als Prokuristoder als Bevollmächtigter handle, ist aus diesen Geschäften gleicheinem persönlich hastenden Gesellschafter verpflichtet.

Art. 168.

Der Name eines Kommanditisten darf in der Firma derGesellschaft nicht enthalten sein; im entgegengesetzten Falle hafteter den Gläubigem der Gesellschaft gleich einem offenen Gesell-schafter.

Art. 169.

Die Bestimmungen der Art. 119. ISO. 121. und 122. findenauch bei der Kommanditgesellschaft Anwendung.

Art. 170.

Wenn ein Kommanditist stirbt, oder zur Verwaltung seinesVermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung derGesellschaft nicht zur Folge.

Im Uebrigen gelten die in den Art. 123. bis 128. für dieoffene Gesellschaft gegebenen Bestimmungen auch für die Kom-manditgesellschaft.