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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
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36 Zweites Buch. II. Titel. Art. 171175.

Art. 171.

Wenn eine Kommanditgesellschaft ausgelöst wird, oder wennein Kommanditist mit seiner ganzen Einlage oder mit einemTheile derselben ausscheidet, so müssen diese Thatsachen in dasHandelsregister eingetragen werden.

Bei der Bekanntmachung unterbleibt die Bezeichnung desKommanditisten und die Angabe des Betrages der Einlage.

Die Bestimmungen des Art. 129. kommen auch hier zurAnwendung.

Art. 172.

Was bei der offenen Gesellschaft über die Art der Auseinan-dersetzung (Art. 130. 131. und 132.), über die Liquidation undüber die Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter bestimmtist, gilt auch bei der Kommanditgesellschaft in Betreff aller Ge-sellschafter.

Zweiter Abschnitt.

Bon der Kommanditgesellschaft auf Aktieninsbesondere.

Art. 173.

Das Kapital der Kommandicisten kann in Aktien oder Aktien-antheile zerlegt werden.

Die Aktien oder Aktienanlheile müssen auf Namen lauten.Sie müssen auf einen Betrag von mindestens zweihundert Ver-einsthalern gestellt werden, wenn nicht die Landesgesetze nachMaßgabe der besonderen örtlichen Bedürfnisse einen geringerenBetrag gestatten.

Aktien oder Aktienantheile, welche auf Inhaber lauten, oderwelche auf einen geringeren als den gesetzlich bestimmten Betraggestellt werden, sind nichtig. Die Ausgeber solcher Aktien oderAktienantheile sind den Besitzern für allen durch die Ausgabeverursachten Schaden solidarisch verhaftet.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessenund Jnterimsscheinen.

Art. 174.

Kommanditgesellschaften auf Aktien können nur mit staatlicherGenehmigung errichtet werden.

Ueber die Errichtung und den Jnbalt des Gesellschaftsver-trages muß eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommenwerden. Zur Aktienzeichnung genügt eine schriftliche Erklärung.

Art. 175.

Der Gesellschaftsvertrag, dessen Genehmigung erfolgen soll,muß enthalten:

1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes per-sönlich haftenden Gesellschafters;