Zweites Buch. II. Titel. Art. 176. 177.
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2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihrenSitz bat;
3) den Gegenstand des Unternehmens;
4) die Zeitdauer des Unternehmens, im Fall dasselbe auf einebestimmte Zeit beschränkt sein soll;
5) die Zabl und den Betrag der Aktien oder Aktienantheile;
6) die Bestimmung, daß ein Aufsichtsrath von mindestens fünfMitgliedern aus der Zahl der Kommandilisten durch Wahlderselben bestellt werden müsse;
7) die Form, in welcher die Znsammenberufung der General-versammlung der Kommanditisten geschieht;
8) die Form, rn welcher die von der Gesellschaft ausgehendenBekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, inwelche dieselben aufzunehmen sind.
Art. 176.
Der Gesellschaftsvertrag und die Genehmigungsurkunde müssenbei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihrenSitz hat, in das Handelsgericht eingetragen und im Auszugeveröffentlicht werden.
Der Auszug muß enthalten:
1) das Datum des Gesellschaftsvertrages und der Genehmi-gungsurknnde;
2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persön-lich haftenden Gesellschafters;
3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihrenSitz Hai;
4) die Zahl und den Betrag der Aktien und Aktienantheile;
5) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehendenBekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter,in welche dieselben aufzunehmen sind.
Art. 177.
Der Anmeldung behufs der Eintragung in das Handelsregi-ster muß beigefügt sein:
1) die Bescheinigung, daß der gesammte Betrag des Kapitalsder Kommanditisten durch Unterschriften gedeckt ist;
2) die Bescheinigung, daß mindestens ein Biertheil des vonjedem Kommanditisten gezeichneten Betrages von ihm einge-zahlt ist;
3) der Nachweis, daß der Aufsichtsrath nach Inhalt des Ver-trages (Art. 175. Ziff. 6.) in einer Generalversammlungder Kommanditisten gewählt ist.
Die Anmeldung muß von sämmtlichen persönlich haftendenGesellschaftern vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in be-glaubigter Form eingereicht werden. Die der Anmeldung beige-fügten Schriftstücke werden bei dem Handelsgerichte in Urschriftoder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt.