38 Zweites Buch. II. Titel. Art. 178—182.
Art. 178.
Bor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handels-register besteht die Kommanditgesellschaft als solche nicht. Dieausgegebenen Aktien oder Aktienantheile sind nichtig. Die Aus-geber sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe verursachtenSchaden solidarisch- verhaftet.
Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung im Na-men der Gesellschaft gehandelt worden ist, so haften die Handeln-den persönlich und solidarisch.
Art. 179.
Die Vorschriften der Art. -152. und 153. sind auch bei derKommanditgesellschaft aus Aktien zu befolgen; die Anmeldung mußdie im Art. 176. Ziffer 1—5. bezeichneten Angaben enthalten.Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden Gesellschafter zurBefolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungs-strafen anzuhalten.
Art. 180.
Wenn ein Gesellschafter eine Einlage macht, welche nicht inbaarem Gelde besteht, oder wenn er sich zu seinen Gunsten beson-dere Vortheile ausbedingt. so muß in einer Generalversammlungder Kommanditisten die Abschätzung und Prüfung der Zulässigkeitangeordnet und in einer späteren Generalversammlung die Ge-nehmigung durch Beschluß erfolgt sein.
Der Beschluß wird nach der Mehrheit der in der Versamm-lung anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Kommanditistengefaßt; jedoch muß diese Mehrheit mindestens ein Viertheil dersämmtlichen Kommanditisten begreifen und der Betrag ihrer An-theile zusammen mindestens ein Viertheil des Gesammtkapitalsder Kommanditisten darstellen. Der Gesellschafter, welcher dieEinlage macht oder sich besondere Vortheile ausbedingt, hat beider Beschlußfassung kein Srimmrecht.
Ein gegen den Inhalt dieser Bestimmung geschlossener Ver-trag hat keine rechtliche Wirkung.
Art. 181.
Für die gesellschaftlichen Kapitalantheile, welche auf die Ein-lagen der persönlich haftenden Gesellschafter fallen oder welchedenselben als besondere Vortheile ausbedungen sind, dürfen keineAktien ausgegeben werden; diese Kapitalantheile dürfen von denpersönlich haftenden Gesellschaftern, so lange die letzteren in diesemihrem Rechtsverhältnisse zur Gesellschaft stehen, nicht veräußertwerden.
Art. 182.
Die Aktien oder Aktienantheile sind untheilbar.
Sie müssen mit genauer Bezeichnung des Inhabers nach