Zweites Buch. H. Titel. Art. 183—187.
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Namen, Wohnort und Stand in das Aktienbuch der Gesellschafteingetragen werden.
Sie können, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderesbestimmt, ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter auf anderePersonen übertragen werden.
Die Uebertragung kann durch Indossament geschehen.
In Betreff der Form des Indossaments kommen die Be-stimmungen der Art. 11 — 13. der allgemeinen deutschen Wechsel-ordnung zur Anwendung.
Art. 183.
Wenn das Eigenthum der Aktie auf einen Anderen übergebt,so ist dies, unter Borlegung der Aktie und des Nachweises desUeberganges, bei der Gesellschaft anzumelden und im Aktienbuchezu bemerken.
Im Verhältnisse zu der Gesellschaft werden nnr diejenigenals die Eigenthümer der Aktien angesehen, welche als solche imAktienbuche verzeichnet sind.
Zur Prüfung der Legitimation ist die Gesellschaft berechtigt,aber nicht verpflichtet.
Art. 184.
So lange der Betrag einer Aktie nicht vollständig eingezahltist, bleibt der ursprüngliche Zeichner zur Einzahlung des Rück-standes an die Gesellschaft verpflichtet; die Gesellschaft kann ihndieser Verbindlichkeit nicht entlassen.
Art. 185.
Die persönlich haftenden Gesellschafter sind verpflichtet, demAufsichtsrath und den Kommanvitisten spätestens in den erstensechs Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des verflossenenGeschäftsjahres vorzulegen.
Art. 186.
Die Rechte, welche den Kommanditisten gegenüber den per-sönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrage odernach den Bestimmungen des vorigen Abschnitts in Beziehung aufdie Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Brlanz,die Bestimmung der Gewinnvertheilung, die Auflösung oder Kün-digung der Gesellschaft und die Befugniß, das Ausscheiden einespersönlich haftenden Gesellschafters zu verlangen, zustehen, werdenvon der Gesammtheit der Kommanditisten in der Generalversamm-lung ausgeübt.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch denAufsichtsrath ausgeführt, wenn nicht im Gesellschaftsvertrage einAnderes bestimmt ist.
Art. 187.
Die Generalversammlung der Kommanditisten wird durch diePersönlich haftenden Gesellschafter oder durch den Anfsichtscath