40 » Zweites Buch. II. Titel. Art. 188—192.
berufen, sofern nicht nach dem Gesellschaftsvertrage auch andere Per-sonen dazu befugt sind.
Art. 188.
Eine Generalversammlung der Kommanditisten ist außer denim Gesellschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Füllen zu berufen,wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
Die Generalversammlung muß auch dann berufen werden,wenn dies von einem Kommanditisten oder einer Anzahl von Kom-manditisten, deren Aktien zusammen den zehnten Theil des Ge-sammtkapitals der Kommanditisten darstellen, in einer von ihnenunterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründeverlangt wird. Ist im Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufungeiner Generalversammlung zu verlangen, an den Besitz eines grö-ßeren oder eines geringeren Antheils am Gcsammtkapitale geknüpft,so hat es Hiebei sein Bewenden.
Art. 189. '
Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch denGesellschaftsvertrag bestimmten Weise zu erfolgen.
Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Be-rufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Ver-handlung nicht m dieser Weise angekündigt ist, können Beschlüssenicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den ineiner Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung eineraußerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Be-schlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
Art. 190.
Soweit nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt,werden die Beschlüsse der Generalversammlung der Kommanditistenmit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, und jede Aktie gewährt demInhaber eine Stimme.
Art 191.
Der Aufsichtsrath kann das erste Mal nicht auf länger als einJahr, später nicht auf länger als sünf Jahre gewählt werden.
Insoweit die Wahl auf einen längeren Zeitraum geschieht, istdieselbe ohne rechtliche Wirkung.
Art. 192.
Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsraths darf eine Vergütungfür die Ausübung ihres Berufs nur durch einen Nach Ablauf desersten Geschäftsjahres einzuholenden Beschluß der Generalversamm-lung der Kommanditisten bewilligt werden.
Ist die Vergütung früher, oder in einer anderen als der vor-stehenden Weise bewilligt, so ist diese Festsetzung ohne rechtlicheWirkung.