Zweites Buch. II. Titel. Art. 193—197.
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Art. 193.
Der Aufsichtsrath überwacht die Geschäftsführung der Gesell-schaft iu allen Zweigen ihrer Verwaltung; er kaun sich von demGange der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücherund Schriften derselben jederzeit einsehen und den Bestand der Gc-scllscbaftskassc untersuchen.
Er hat die Jahrcsrcchnnngcn, die Bilanzen und die Vorschlägezur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der Ge-neralversammlung Bericht zu erstatten.
Art. 194.
Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegegen die persönlich haf-tenden Gesellschafter die Prozesse zu führen, welche die Generalver-sammlung beschließt.
Jeder Kommanditist ist befugt, als Jntcrvcnicnt in den Prozeßaus seine Kosten einzutreten.
Handelt es sich um die eigene Verantwortlichkeit des Aufsichts-raths, so kann letzterer ohne und selbst gegen den Beschluß der Ge-neralversammlung gegen die persönlich haftenden Gesellschafterklagen.
Art. 195.
Wenn die Kommanditisten selbst in Gesammtheit und im ge-meinsamen Interesse gegen die persönlich haftenden Gesellschafterauftreten wollen oder gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths einenProzeß zu sichren haben, so werden sie durch Bevollmächtigte ver-treten, welche in der Generalversammlung gewählt werden. '
Falls aus irgend einem Grunde die Bestellung von Bevoll-mächtigten durch Wahl in der Generalversammlung gehindert wird,kann das Handelsgericht auf Antrag die Bevollmächtigten ernennen.
Jeder Kommanditist ist befugt, als Jntervcnicnt in den Prozeßauf seine Kosten einzutreten.
Art. 196.
Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesellschaf-ter berechtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gerichtvertreten. Zur Behändignng von Vorladungen und anderen Zu-stellungen genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretungbefugten Gesellschafter geschieht.
Die Bestimmung des Art. 167. in Betreff des Kommanditisten,welcher für die Gesellschaft Geschäfte schließt, findet bei der Kom-manditgesellschaft auf Aktien keine Anwendung.
Art. 197.
Die Einlagen können den Kommanditisten, so lange die Ge-sellschaft besteht, nicht zurückgezahlt werden.
Zinsen von bestimmter Höhe können für die Kommanditistennicht bedungen noch ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige un-ter sie vertheilt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz, und