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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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Zweites Buch. II. Titel. Art. 198202.

wenn im Gesellschaftsvcrtrage die Jnnehaltung eines Rescrvckapitalsbestimmt ist, nach Abzug desselben als reiner Ueberschuß ergiebt.

Die Kommanditisten hasten für die Verbindlichkeiten der Ge-sellschaft, wenn und insoweit sie diesen Bestimmungen entgegen Zah-lungen von der Gesellschaft empfangen haben; sie sind jedoch nichtverpflichtet, die in gutem Glauben bezogenen Dividenden zurück-zuzahlen.

Art. >98.

Jede Abänderung des Gesellschaftsvertragcs bedarf zu ihrerGültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Abfassung, sowie der staat-lichen Genehmigung.

Der abändernde Vertrag und die Gcnehmigungsurkundemüssen in gleicher Weise wie der ursprüngliche Vertrag in dasHandelsregister eingetragen und im Ansznge veröffentlicht werden(Art. 176. 179.).

Der abändernde Vertrag hat keine rechtliche Wirkung, bevorderselbe bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaftihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist.

Art. 199.

Das Austrcten eines persönlich haftenden Gesellschafters inFolge gegenseitiger Uebereinkunft (Art. 123. Zifs. 4.) ist währenddes Bestehens der Gesellschaft unstatthast.

Eine sotche Nebercinknnst steht der Auflösung der Gesellschaftgleich; zu derselben bedarf es der Zustimmung einer Generalver-sammlung der Kommanditisten.

Art. 200.

Wenn ein Kommanditist stirbt, oder in Konkurs verfällt, oderzur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hatdies die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. Der Art. 126.findet in Bezug auf die Privatgläubiger eines Kommanditistenkeine Anwendung. Im klebrigen gelten die Art. 123. bis 128. auchfür die Kommanditgesellschaft auf Aktien.

Art. 201.

Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folgeder Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft geschieht, in dasHandelsregister eingetragen werden.

Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gesell-schaft durch Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen war, be-endigt wird.

Art. 202.

Bei der Auflösung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,welche außer dem Falle der Eröffnung des Konkurses erfolgt, darfdie Vertheilnng des Vermögens unter die Gesellschafter nicht ehervollzogen werden, als nach Verlauf eines Jahres, von dem Tagean gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Han-delsregister eingetragen ist.